Nicht nur der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit eines Anrechnungsdetails der seit Juli 2014 geltenden Rente mit 63. Eine Voraussetzung für diese Altersrente für besonders langjährliche Versicherte sind erfüllte 45 Jahre Wartezeit. Auf die Wartezeit werden angerechnet Zeiten des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden diese Zeiten für Leistungen der Arbeitsförderung nur dann auf die Wartezeit angerechnet, wenn diese auf eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurückzuführen sind (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI).
Die Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags haben hiergegen schwerwiegende Bedenken, da diese Regelung wohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da Arbeitslosigkeitszeiten nach betriebsbedingten Kündigungen nicht für die Wartezeit zählen.
Die IG Metall ruft nun ihre Untergliederungen auf, Musterverfahren zu melden, um eine einheitliche Vorgehensweise für Verfahren vor dem BVerfG zu erreichen.
- In jedem Fall ist Widerspruch einzulegen und bei bestimmten Fallgestaltungen das Verfahren an den Vorstand der IG Metall zu melden.
Die Information des Ressorts Arbeits- und Sozialrecht können Sie hier herunterladen.
Max Eppelein, Hauptverwaltung DGB Rechtsschutz GmbH
Weiteres von uns zur Rente mit 63 finden sie hier
Die abschlagsfreie Rente mit 63: Der gewerkschaftliche Rechtsschutz informiert
Rechtliche Grundlagen
§ 51 Anrechenbare Zeiten Abs. 3aSozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)
Ausfertigungsdatum: 18.12.1989
Vollzitat: "Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; zuletzt geändert Art. 5 G v. 21.7.2014 I 1133
Vierter Titel Wartezeiterfüllung
§ 51 Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht an