Die mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer sind unwirksam. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese darf der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden.

Wegen zu geringer Körpergröße vom Auswahlverfahren ausgeschlossen

Im Jahr 2017 hatte sich die Klägerin für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW beworben. Allein wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm wurde sie vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit dieser Größe die geforderten 163 cm unterschreitet.

Land NRW setzt zur Förderung der Gleichberechtigung körperliche Mindestgrößen fest

Das Land unterstellt für den Polizeivollzugsdienst eine körperliche Eignung für Männer und Frauen ab einer Körpergröße von 163 cm. Um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren, wird von den männlichen Bewerbern eine Mindestgröße von 168 cm verlangt.

Klägerin ist zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf gab der Klage der Klägerin auf Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst statt.

In seiner Entscheidung kam das VG zu dem Ergebnis, dass die durch Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes NRW festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer unwirksam sind.

Land verstößt gegen das Prinzip der Bestenauslese

Begründet wurde dies damit, dass die nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden darf.

Eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, weiche von diesen Vorgaben jedoch ab.

Regelungen von Ausnahmen des Prinzips der Bestenauslese, so die Richter*innen der 2. Kammer des Düsseldorfer VG, könnten nicht verbindlich vom Innenministerium durch Verwaltungserlass geregelt werden. Ausnahmen von diesem Prinzip könnten nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz beschlossen werden.

Schließlich gehe es darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang - das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits - miteinander in Einklang zu bringen. Und dies sei nun einmal die Aufgabe des Parlaments und nicht der Verwaltung.

Unterschiedliche Mindestgrößen führen zur Unwirksamkeit

Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhängen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.

Ob die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wird, hängt nunmehr davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahlverfahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.

Berufung zugelassen

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das VG Düsseldorf Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen. Sollte das beklagte Land Berufung einlegen, werden wir über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2017 zumUrteil vom 08.08.2017, Az: 2 K 7427/17


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