100 Jahre Frauenwahlrecht in Deutschland
Novemberrevolution in Deutschland. Der Kaiser ist abgesetzt. Ein Rat der Volksbeauftragten bildete die provisorische Regierung. Erstmals gesetzgeberisch tätig wurde der Rat durch einen „Aufruf an das deutsche Volk“ vom 12.November 1918. Dieser Aufruf war u.a. die Geburtsstunde des Frauenwahlrechts in Deutschland.
Im Aufruf heißt es unter anderem: „Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht aufgrund des vorrevolutionären Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen“.
Freie und gleichberechtigte Wahlen zu Parlamenten gibt es in der europäischen Geschichte noch nicht sehr lange. Bis ins 20. Jahrhundert hinein waren vor allem Zensuswahlsysteme vorherrschend. Die Größe des Vermögens bestimmte darüber, ob ein volljähriger Mann überhaupt wahlberechtigt war und welchen Wert seine Stimme hatte. In Preußen etwa galt das Dreiklassenwahlrecht. In jedem Wahlbezirk gab es eine Einteilung der Wahlberechtigten in drei Klassen. Über die Zugehörigkeit entschied die zu entrichtende Steuer. Die Wahlberechtigten, die jeweils ein Drittel des Steueraufkommens aufbrachten, wählten jeweils ein Drittel der Abgeordneten.
Frauen waren ausgeschlossen
Frauen konnten in allen europäischen Ländern weder wählen noch gewählt werden. Erst 1906 führte Finnland, damals noch ein Fürstentum des russischen Reiches, als erstes europäisches Land das Frauenwahlrecht ein. 1913 folgte Norwegen, 1915 Dänemark. In Deutschland durften Frauen bis 1908 nicht einmal politischen Parteien oder Gewerkschaften beitreten. Deshalb wurde das Recht der Frauen zu wählen oder gewählt zu werden auch in den Arbeiterparteien nicht ernsthaft diskutiert. Im Vordergrund stand vielmehr das freie und gleiche Wahlrecht für erwachsene Männer.
Es waren Frauen, die ab Mitte des 19. Jahrhunderts dafür stritten, gleiche politische und bürgerliche Rechte zu erhalten wie Männer. Dazu gehörten das Recht auf Bildung, das Recht auf Erwerbstätigkeit und das Frauenwahlrecht. Erst 1902 wurde das Vereinsverbot für Frauen insoweit gelockert, als dass man Frauen jedenfalls erlaubte, an Veranstaltungen der politischen Parteien teilzunehmen.
1904 gründete sich der "Weltbund für Frauenstimmrecht" in Berlin, in dem Frauen aus der ganzen Welt organisiert waren. Bekannte deutsche Aktivistinnen waren etwa Gustava Heymann (1868 -1943) und Anita Augspurg (1857 -1943).
Frauen als „kompensatorischer Ausgleich“?
Auch in der Arbeiterbewegung gab es starke Vorbehalte gegen die Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und in der Politik. Die erste sozialdemokratischen Organisation in Deutschland, der allgemeine Deutsche Arbeiterverband (ADAV), wies Frauen eine dienende Rolle zu. In der Gründungsresolution wurde erklärt, „die Frau“ sorge für ,,die Reproduktion der Familie, versorge den Haushalt, ziehe die Kinder auf und biete dem Mann einen kompensatorischen Ausgleich für den Kampf ums tägliche Brot.“ Erst nach heftigen Diskussionen wurde darauf verzichtet, einen entsprechenden Passus in die Satzung aufzunehmen.
Bei der Gründung der ersten Internationalen 1884 wollten einflussreiche Kräfte die Beteiligung von Frauen ausschließen. Erst nach Einschreiten von Karl Marx wurden Frauen schließlich zum Gründungskongress zugelassen. Marx wetterte gegen die kleinbürgerliche Einstellung vieler Funktionäre aus der Arbeiterbewegung und verwies auf das revolutionäres Potential, das in proletarischen Frauen stecke. Bereits in seiner Schrift „Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats“ stellte sich Marx auf den Standpunkt, dass die Befreiung der Frau, ihre Gleichstellung mit dem Manne, eine Unmöglichkeit sei und bliebe, solange die Frau von der gesellschaftlichen produktiven Arbeit ausgeschlossen und auf die häusliche Privatarbeit beschränkt bleibe.
Wenig Akzeptanz für Frauenrechte auch in der Arbeiterbewegung
Frauen in der Arbeiterbewegung mussten aber noch lange Zeit gleichsam an zwei Fronten kämpfen. Als Gegner stand ihnen nicht nur das Kapital gegenüber, sondern auch viele Genossen aus der eigenen politischen Bewegung. Zwar sprach sich die SPD im Erfurter Parteiprogramm von 1891 für das Frauenwahlrecht aus. In der praktischen Politik spielte es aber eine untergeordnete Rolle.
Erst nachdem das Vereinsverbot für Frauen 1908 in Deutschland aufgehoben wurde, änderte sich die grundlegende Stimmung in den Arbeiterorganisationen. Zwar gab es weiterhin und für lange Zeit noch erhebliche Vorbehalte. Starke Frauen wir etwa Clara Zetkin und Rosa Luxemburg, die ihre männlichen Kontrahenten oft intellektuell weit überlegen waren, gewannen immer mehr Einfluss. Die fortschrittliche Forderung aus dem „Aufruf an das deutsche Volk“ vom 12. November 1918 war vor allem ihr Verdienst.
Bei der Wahl zur verfassunggebenden Nationalversammlung vom 19. Januar 1919 durften Frauen in Deutschland zum ersten Mal wählen und gewählt werde. Über 80 Prozent der wahlberechtigten Frauen gaben ihre Stimme ab. 300 Frauen kandidierten zur Nationalversammlung. Unter insgesamt 423 gewählten Abgeordneten waren schließlich 37 Frauen. Der Anteil der Frauen an den gewählten Abgeordneten erhöhte sich während der Weimarer Republik zwar allmählich. Frauen blieben aber in den Parlamenten deutlich unterrepräsentiert.
Im Nationalsozialismus sollte die Frau wieder dem Manne untertan sein
Für die Nationalsozialisten hatten die Frauen wieder ausschließlich eine dienende Rolle. Eine Frau sollte selbstlos Opfer für die „Volksgemeinschaft“ insbesondere als treusorgende Ehefrau und Mutter erbringen. Beruf und Politik sollte den Männern vorbehalten bleiben. Im Reichstag gab es nach den letzten Wahlen im Nationalsozialismus vom März 1933 keine Frauen mehr. Allerdings hatte das Parlament ohnehin mit dem Ermächtigungsgesetz keine relevante Funktion mehr.
Nach der Befreiung vom Faschismus waren sich alle relevanten Kräfte in Westdeutschland darin einig, dass ein neu zu gründender Staat nur auf eine demokratische rechtsstaatliche Ordnung beruhen kann. Die volle rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau war aber nach wie vor ein Thema. Zwar stand das aktive wie passive Wahlrecht für alle Frauen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr damals nicht ernsthaft zur Diskussion. Aber bereits die Aufnahme des Satzes „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ war höchst umstritten. Vor allem aus der CDU-Fraktion im Parlamentarischen Rat gab es gegen ein solches Grundrecht erheblichen Widerstand.
Die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau
Der parlamentarische Rat war ein von den Landesparlamenten gewähltes Gremium für die Ausarbeitung einer provisorischen Verfassung, dem Grundgesetz. Unter den 65 stimmberechtigten Abgeordneten des Rates gab es lediglich vier Frauen. Dementsprechend waren Themen, die insbesondere Frauen betrafen, deutlich unterrepräsentiert. Die Abgeordnete Elisabeth Selbert (SPD) setzte sich dennoch unermüdlich dafür ein, die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau als eigenständiges Grundrecht in das Grundgesetz aufzunehmen. Nach mehreren gescheiterten Abstimmungen konnte sie mit Unterstützung von Frauenrechtsorganisationen und zahlreicher außerparlamentarischer Aktivitäten konnte sie schließlich die Aufnahme der Klausel in die Verfassung erreichen.
Trotz der verfassungsrechtlichen Bestimmung dauert es noch mehrere Jahrzehnte, bis in unserem Land Frauen den Männern endlich -zumindest rechtlich- gleichgestellt waren. Bis 1977 gab es eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit folgendem Inhalt:
„Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."
Hinter dieser Vorschrift steckte das Leitbild der „Hausfrauenehe“. Danach ist eine verheiratete Frau in erster Linie dazu verpflichtet, ihren Ehemann von Arbeiten im Haushalt freizuhalten und sich um die Versorgung der Kinder zu kümmern.
Es dauerte in der Bundesrepublik etwa 30 Jahre bis zur völligen rechtlichen Gleichstellung
Bis 1958 konnten Ehemänner sogar Arbeitsverträge ihrer Ehefrauen ohne deren Zustimmung wirksam kündigen. Und nicht nur das: das BGB regelte, dass "dem Manne … die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten“ zusteht. Er bestimmte nach dem Gesetz „insbesondere Wohnort und Wohnung". Fast ein Jahrzehnt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren Ehemänner noch immer berechtigt, ihren Frauen die Eröffnung eines eigenen Kontos zu verbieten. Das Gesetz erlaubte ihnen sogar, ihren Ehefrauen den Schlüssel für die gemeinsame Wohnung abzunehmen.
Geradezu skandalös war, dass nach dem zweiten Weltkrieg sogenannte „Frauenlohngruppen“ mit „Lohnabschlagsklauseln“ geschaffen wurden, nach denen Frauen bis zu 40% weniger Arbeitsentgelt erhielten als Männer in vergleichbaren Positionen. Diese Praxis wurde allerdings vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in einer Entscheidung von 1955 mit Hinweis auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes untersagt. Dem wurde durch die Schaffung sogenannter „Leichtlohngruppen“ begegnet. Bereiche, in denen überwiegend Frauen beschäftigt waren, waren tariflich deutlich schlechter bewertet, als Bereiche, in denen überwiegend Männer arbeiteten.
Das Gleichberechtigungsgesetz von 1958 und die Reform von 1977
Am 1. Juli 1958 trat das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts" in Kraft. Das war ein wichtiger Schritt in Richtung der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Wie immer, wenn politische Schritte in diese Richtung gingen, war das Gesetz höchst umstritten. Insbesondere etliche Abgeordnete aus der CDU/CSU-Fraktion wollten durchsetzen, dass der sogenannte „Stichentscheid“ in das Gesetz aufgenommen wird. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Mann gleichsam das letzte Wort hat, wenn sich die Eheleute nicht einigen können. Als klar wurde, dass eine Mehrheit des Bundestages eine solche Klausel ablehnt, blieben zahlreiche Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion der Abstimmung fern.
Die volle rechtliche Gleichstellung wurde aber erst während der sozial-liberalen Koalition mit der Änderung des BGB 1977 erreicht. Ohne Erlaubnis ihres Ehemannes durften nach herrschender Auffassung Frauen bis dahin etwa nicht arbeiten. In der „Hausfrauenehe“ waren Frauen in erster Linie dem Wohl des Mannes verpflichtet. Scheiden lassen wegen der Zerrüttung der Ehe konnte sie sich auch nicht so einfach. Bis das Ehereformgesetz von 1977 in Kraft trat, wurden die Folgen der Ehescheidung nach dem Verschuldensprinzip geregelt. Hatte die Ehefrau nach damaligen Vorstellungen gegen das Leitbild der Hausfrauenehe verstoßen, war sie schuld an deren Scheitern. Und das hatte zur Folge, dass sie gegenüber ihrem geschiedenen Mann unterhaltspflichtig war, auch wenn sie selbst über kaum Einkommen verfügte und während der Ehe ausschließlich den Haushalt versorgt hatte.
Der Mann hatte die Deutungshoheit darüber, ob die Erwerbstätigkeit seiner Frau „mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist“. Seit der Reform von 1977 bestimmt das BGB, dass beide Ehegatten die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen regeln. Rechtlich ist es also nicht mehr ausschließlich die Frau, die für eine Vereinbarkeit mit Familie und Beruf sorgen muss.
Gegen Diskriminierung
Mit der vollen rechtlichen Gleichstellung war aber der Kampf der Frauen bei Weitem noch nicht beendet. In der Gesellschaft setzte sich nur allmählich die Auffassung durch, dass es für das traditionelle Rollenverständnis keinen Grund mehr gibt. Auch änderte sich nicht sofort das Verhalten der Männer, die sich faktisch immer noch als „Haushaltsvorstand“ sahen. Von konservativer Seite gab es bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein sogar immer wieder Angriffe gegen das Frauenwahlrecht. Eine seltsame Auffassung war etwa, das Wahlrecht der Frauen sei undemokratisch, weil es verheirateten Männern mehr Stimmengewicht gebe als unverheirateten. Dieser Auffassung lag immer noch ein Rollenverständnis zugrunde, das auf den Rechtszustand von vor 1958 zurückgeht.
Auch in der Arbeitswelt und im Grunde in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens setzte sich nur allmählich ein verändertes Rollenverständnis durch. Diskriminierungen von Frauen allein wegen ihres Geschlechts konnte die rechtliche Gleichstellung nicht erreichen. Dazu bedurfte es weitergehender Schritte. Auf europäischer Ebene gibt es insoweit etwa verschiedene Richtlinien zur Gleichbehandlung, die in das deutsche Recht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) übernommen worden sind.
Und heute? Alles paletti?
Seit fast zwei Jahrzehnten wird unser Land von einer Bundeskanzlerin regiert. Es gibt inzwischen -anders als noch bis in die 80er Jahre hinein- Polizistinnen und Soldatinnen. Es gibt erheblich mehr Richterinnen als noch vor 30 Jahren. Auch in der übrigen Arbeitswelt ist der Anteil der weiblichen Beschäftigten deutlich angestiegen. Heute können auch Männer Elternzeit nehmen und sich einige Jahre um Haushalt und Familie kümmern, während die Frau arbeiten geht.
Es ist aber bei Weitem nicht alles Gold, was glänzt.
Frauen sind heute immer noch in weit höherem Maße in Teilzeitjobs tätig als Männer. Einen großen Unterschied gibt es auch bei den Gehältern. Im Durchschnitt verdient in Deutschland heute eine Frau viel weniger als ein Mann. Während Frauen in im Jahr 2016 pro Stunde durchschnittlich 16,26 Euro verdienten, erzielten Männer einen Stundenlohn von 20,71 Euro. Teilweise liegt der Unterschied darin begründet, dass Männer in der Regel in Branchen und auf Positionen arbeiten, in denen nun einmal mehr verdient wird, als in typischen „Frauenberufen“. Aber auch, wenn nur vergleichbare Positionen miteinander verglichen werden, verdienen Frauen in Deutschland immer noch 6% weniger als Männer. Deutschland ist insoweit das Schlusslicht in der Europäischen Union, wie das Statistisches Bundesamt (Destatis) festgestellt hat.
Im Übrigen entsteht der Eindruck, dass viele Fortschritte hinsichtlich der tatsächlichen Gleichberechtigung in den letzten Jahren eher rückläufig sind. Unter dem Einfluss der Frauenbewegung hatte sich etwa das Geschlechterbild in den Medien und in der Werbung stark verändert. Die Frau, deren erstes Interesse es ist, ihre Familie und ihren Ehemann durch den besten Kaffee und der saubersten Wasche zufrieden zu stellen, wich dem Bild einer Frau, die selbstbewusst ihre eigenen Bedürfnisse formuliert.
Zurück zu alten Werten?
Die „kluge Hausfrau“, deren Kleidung und Frisur auch nach einem anstrengenden Tag mit Putzen und Kinder versorgen immer noch perfekt sitzen, ist zwar noch nicht wieder ganz zurückgekehrt. Dass eine Frau aber vor allem schön zu sein und den Männern zu gefallen hat, wird aber wieder gewissenlos vermittelt. Pate dafür stehen etwa Formate wir „Prinzessin Lillifee“ oder „Germanys next Topmodell“.
Auch in der Politik verzeichnet sich ein Weg zurück. Das aktive wie passive Wahlrecht für Frauen wird zwar nicht gerüttelt. Der Anteil der Frauen in deutschen Parlamenten nimmt jedoch wieder ab. Während der Anteil der weiblichen Abgeordneten im Bundestag bis 2017 beinahe kontinuierlich angestiegen ist, ist er nach der Bundestagswahl von 2017 um etwa 6 Prozentpunkte gesunken. Eine entsprechende Entwicklung gibt es auch bei den Landesparlamenten.
Betrachtet man die entsprechenden Zahlen genauer, wird klar, dass diese Entwicklung insbesondere mit dem Einzug rechter Parteien in die Parlamente zu tun hat. Der Anteil der Frauen in der AfD-Fraktion liegt sehr weit unter dem Durchschnitt von über 30% bei etwa 10,6 %. Die AfD selbst wird mit diesem geringen Anteil wenig Probleme haben. Nach ihrem Selbstverständnis ist sie eine Partei, die sich auf die „wahren konservativen Werte“ beruft.
Einmal unterstellt, sie ist tatsächlich keine rechtsradikale Partei, was freilich wenig wahrscheinlich ist. Unterstellen wir lediglich, die Werte der AfD entsprechen denjenigen, die in der CDU/CSU-Fraktion noch in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts vorherrschend waren. Man erinnere sich: es gab starke Vorbehalte gegen die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau. Zu den klassischen konservativen Werten gehört auch das Leitbild der „Hausfrauenehe“.
Zum Vertiefen:
Dokument „Aufruf an das deutsche Volk“ vom 12. November 1918:
Thema „Gleichberechtigung“ auf der Homepage der Bundeszentrale für politische Bildung:
Verdienste auf einen Blick, Broschüre auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes:
Unser Artikel „Der Kaiser ist weg“: