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70 Jahre Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht beging sein Jubiläum mit dem Festakt am 6. und 7. Juni in Erfurt. Auch Jurist:innen aus der DGB Rechtsschutz GmbH nahmen an dieser Veranstaltung teil und brachten damit ihre Wertschätzung für das höchste deutsche Arbeitsgericht zum Ausdruck.

70 Jahre Bundesarbeitsgericht  – Die DGB Rechtsschutz GmbH gratuliert
70 Jahre Bundesarbeitsgericht – Die DGB Rechtsschutz GmbH gratuliert

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern entscheidet, von zentraler Bedeutung für eine Organisation ist, bei der die Vertretung eben dieser Beschäftigten gegen ihre Arbeitgeber zur satzungsmäßigen Leistung gehört. Anlässlich des 70. Geburtstages wird dieser Verbundenheit einmal nachgegangen.

Gründung von Bundesarbeitsgerichts und Bundesrechtsstelle in Kassel

Das Bundesarbeitsgericht wurde formell mit dem Arbeitsgerichtsgesetz vom 1. Oktober 1953 geschaffen. Seine Tätigkeit nahm es im April 1954 auf, damals noch an seinem ersten Sitz in Kassel. Der DGB reagierte umgehend und schuf die DGB-Bundesrechtsstelle als Außenstelle des DGB-Bundesvorstands, Abteilung Sozialpolitik. Sie nahm ihre Arbeit am 4. Januar 1954 auf.

Inhaltlich knüpfte die Bundesrechtsstelle an ihre Vorgängerorganisation, das Centralarbeitersekretariat an. Da den Gewerkschaften zu dieser Zeit noch nicht erlaubt war, ihre Mitglieder auch vor dem Bundesarbeitsgericht zu vertreten, war die Bundesrechtsstelle im Arbeitsrecht für die Auswertung der Rechtsprechung, die Erteilung von Rechtsauskünften an Gewerkschaftsvorstände und DGB-Rechtsstellen, Information über wichtige Fragen des Arbeitsrechts, die zur Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht anstanden oder über die entschieden worden ist, zuständig. Hinzu kam eine umfangreiche publizistische Tätigkeit (umfassend dazu: Buschmann, Geschichte des centralen gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, AuR 2018, S. G13ff.).

Umzug nach der Wiedervereinigung

Der Deutsche Bundestag beschloss am 20. Juni 1991, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Er folgte damit einer Empfehlung einer Kommission, die Vorschläge für eine ausgeglichene Verteilung von Bundesbehörden erarbeitet hatte. Bereits 1994 ermöglichte es eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes dem Bundesarbeitsgericht, auch Sitzungen in Erfurt abzuhalten. Durch Gesetz vom 

11. März 1996 wurde der Gerichtssitz Erfurt festgelegt. Seinen Dienstbetrieb nahm das Gericht dann nach Fertigstellung des neuen Dienstgebäudes am 22. November 1999 auf.

Auch der arbeitsrechtliche Teil der Bundesrechtsstelle, die Redaktion der Zeitschrift „Arbeit und Recht“, wurde 2001 nach Erfurt verlegt.

Jetzt geht es richtig los: Postulationsfähigkeit

Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz von 2007 erlangte die DGB Rechtsschutz GmbH die Postulationsfähigkeit auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Damit konnte der gewerkschaftliche Rechtsschutzschutz umfassend erweitert werden. Um diesen neuen Möglichkeiten und Ansprüchen gerecht zu werden, gründete die DGB Rechtsschutz GmbH das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und europäisches Recht. Seitdem treten die Jurist:innen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes für die Gewerkschaftsmitglieder nicht nur vor Gerichten der I. und II. Instanz, sondern auch vor dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Europäischen Gerichtshof sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf. 

Arbeitsanfall

Im Jahr 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht 1.391 neu eingegangene Verfahren zu verzeichnen. Von diesen waren allerdings nur 23,72 % (330 Sachen) Revisionen und Rechtsbeschwerden. Im selben Zeitraum haben die Senate 1.503 Verfahren erledigt. Ende 2023 gab es noch einen Bestand von 813 anhängigen Verfahren. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug neun Monate und sechs Tage. Gegenüber dem Vorjahr waren 124 Verfahren mehr eingegangen, was einer Steigerung von 9,87 % entspricht.

Die DGB Rechtsschutz GmbH hatte an den Gesamtverfahren des letzten Jahres einen Anteil von 16,9 %, an den Revisionen sogar von 35,5 %. Damit wird mehr als ein Drittel der zeitintensiven und komplexeren Verfahren am Bundesarbeitsgericht über den DGB Rechtsschutz geführt.

Dabei bildeten im vergangenen Jahr die sog. Nachtarbeitszuschlagsverfahren den Schwerpunkt, die allerdings aus den zurückliegenden Jahren stammen. Über das Jahr hinweg waren dies über 400 Revisionsverfahren zur Zulässigkeit unterschiedlicher Vergütung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gemäß diverser Tarifverträge aus dem Organisationsbereich der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.

Europarechtliche Überformung des deutschen Arbeitsrechts

Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, hatte anlässlich des diesjährigen Hans-Böckler-Forums die gewachsene Bedeutung des Europarechts für das deutsche Arbeitsrecht herausgestellt. Auch deshalb findet der Festakt zum 70. Geburtstag des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen des Europarechtlichen Symposions statt. Viel früher als andere habe der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften die europäischen und die internationalen Zeichen erkannt. Dazu zählte Gallner namentlich besonders die DGB Rechtsschutz GmbH mit ihrem  Centrum für Revision und Europäisches Recht.

Die europarechtliche Überformung manifestiert sich täglich in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit schaffte es im letzten Jahr vor allem die Entscheidung zur Entgeltgleichheit (8 AZR 450/21, AuR 2023, S. 174). Der Senat hatte entschieden, dass ein Arbeitgeber die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen nicht dadurch rechtfertigen könne, dass der Mann angeblich besser verhandelt habe.

Aber auch andere wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind von europarechtlichen Vorgaben geprägt, so die Kündigungsschutzverfahren im Zusammenhang mit dem Austritt aus der katholischen Kirche (1.  Februar 2024 – 2 AZR 196/22 (A) oder bei Massenentlassungen (1. Februar 2024 - 2 AS 22/23 (A)).

Im laufenden Jahr wird das Bundesarbeitsgericht noch den Fall „Lufthansa-Cityline“, den es am 11. November 2020 dem EuGH vorab vorgelegt hatte, entscheiden. Es geht um die Frage, nach welchem Maßstab Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben: Liegt Mehrarbeit schon dann vor, wenn die Teilzeitbeschäftigten mehr arbeiten, als es ihrer individuellen Arbeitszeit entspricht, oder erst dann, wenn die Arbeitszeit gemessen an einer Vollzeitkraft überstiegen ist? Die Frage, nach welchem Maßstab die Mehrflugstunden zu vergüten sind, wird das Bundesarbeitsgericht am 18. September beschäftigen (10 AZR 185/20, ausführlich dazu: Herrmann/Klocke, AuR 2022, S. 57). 

Bereits im Jahr 2018 hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren des DGB Rechtschutzes aus dem Bereich der Systemgastronomie entschieden, dass die entsprechende Regelung des Tarifvertrages dahingehend auszulegen ist, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet (Urteil vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18, AuR 2019, S. 98 m. Anm. Veeck). Das Urteil hat die Rechte der Teilzeitbeschäftigten in der Systemgastronomie erheblich gestärkt.

Im vergangenen Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht vor allem zwei Verfahren aus dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz vorliegen, bei denen das Europarecht von zentraler Bedeutung war:

Mit Urteil vom 6. Juni 2023 hat der 9. Senat entschieden, dass ein grundsätzlicher Interessenkonflikt mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten nur für den Vorsitzenden eines Betriebsrates, nicht jedoch für die übrigen Betriebsratsmitglieder anzunehmen sei (9 AZR 383/19, AuR 2023. S. 352). Der Arbeitgeber hatte einen Datenschutzbeauftragten abberufen, der zugleich Betriebsratsvorsitzender war. Der Arbeitgeber sah in dieser Ämterkombination einen Interessenkonflikt. Zuvor hatte der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über den Fall entschieden (Urteil des EuGH vom 9. Februar 2023 – C-453/21).

Am 31. Mai 2023 hat der zuständigen 5. Senat das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2022 (C-311/21 „TimePartner“, AuR 2023, S. 168 m. Anm. Donath) dahingehend umgesetzt, dass der vom europäischen Recht festgelegte Ausgleichsvorteil für eine Abweichung von der Gleichbehandlung bereits deswegen vorliege, weil Leiharbeitnehmer auch in verleihfreien Zeiten zwingend weiterhin ihr Entgelt erhalten (5 AZR 143/19, AuR 2023, S. 304, zum Gesamtschutz insgesamt: Buschmann, AuR 2023, S. 150).

Aufarbeitung der Corona-Pandemie

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betreffen nicht nur eine Vielzahl von Arbeitnehmern (nach Angaben des statistischen Bundesamtes waren im März 2024 45,7 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland erwerbstätig), sondern spiegeln auch oft die allgemeine gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage wider. Naturgemäß dauert es allerdings stets einige Zeit, bis entsprechende Verfahren durch die Instanzen ihren Weg zum Bundesarbeitsgericht finden. Aktuell betrifft dies den Umgang mit der Corona Pandemie. 

Den Auftakt zur arbeitsrechtlichen Aufarbeitung der Pandemie am Bundesarbeitsgericht machte ein viel beachtetes Verfahren, das wiederum von der DGB Rechtsschutz GmbH geführt wurde: In der Entscheidung stellte das Gericht klar, dass auch eine symptomlose Infektion mit dem Corona-Virus eine Arbeitsunfähigkeit und damit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründen kann. Geklagt hatte ein Produktionsmitarbeiter. Weil er keine Symptome aufwies, hielt ihn der Arbeitgeber nicht für arbeitsunfähig und leistete keine Entgeltfortzahlung (Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 243/23, AuR 2024, S. 212 m. Anm. Bender).

Im weiteren Verlauf des Jahres wird sich das Gericht auch mit den rechtlichen Voraussetzungen von Corona Sonderzahlungen beschäftigen. So wies Präsidentin Gallner im Jahrespressegespräch auf ein Verfahren hin, in dem ein Betriebsrentner klagt, weil er von einer Corona-Sonderzahlung ausgenommen wurde (3 AZR 193/22, Termin ursprünglich am 7. Mai 2024).

Am 28. Mai hat das Gericht entschieden, dass Beschäftigte, die während des genehmigten Erholungsurlaubs in Quarantäne geschickt wurden, diesen Urlaub nicht wieder gutgeschrieben bekommen. Sie werden damit nicht so behandelt, als wenn sie arbeitsunfähig erkrankt wären. Auch dieses Verfahren (9 AZR 76/22 - EuGH) hat die DGB Rechtsschutz GmbH geführt. In der Vorinstanz am Landesarbeitsgericht Hamm hatte der Kläger mithilfe des Gewerkschaftlichen Rechtsschutzes gewonnen. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte in einem anderen Verfahren am 14. Dezember 2023 (C‑206/22 – F gegen Sparkasse Südpfalz) entschieden, dass das europäische Recht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde. Der Neunte Senat hatte daraufhin sein Vorabentscheidungsersuchen aufgehoben. Diese Fragestellung betraf weitere sieben Verfahren aus dem gesamten Bundesgebiet, die von der DGB Rechtsschutz GmbH geführt wurden.

Und schließlich hat das Bundesarbeitsgericht auch zu entscheiden, ob die Verweigerung der Corona-Impfung bei einrichtungsbezogener Impfpflicht zum Wegfall des Lohnanspruchs führt. Eine Entscheidung in dieser kontroversen Frage wird für den 19. Juni 2024 erwartet (5 AZR 167/23 u.a.). Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht ein ähnliches Verfahren vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH zu entscheiden. Eine medizinische Fachangestellte war gekündigt worden, weil sie sich nicht gegen Corona impfen lassen wollte, obwohl sie hierzu aufgrund einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht verpflichtet war. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und erklärte die Kündigung für rechtswirksam (2 AZR 309/22, AuR 2023, S. 208).

Der Rechtsschutz beim Bundesarbeitsgericht

Zahlreiche Verfahren, die vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurden oder noch entschieden werden, haben bereits sehr früh in einem Büro der DGB Rechtsschutz GmbH ihre erste juristische Überprüfung erfahren. 

Naturgemäß sind es aber vor allem die für die dritte Instanz zuständigen Prozessvertreter:innen des Centrums für Revision und europäisches Recht in Kassel, die einen direkten und guten Kontakt zum Bundesarbeitsgericht pflegen und sich regelmäßig im wertschätzenden Austausch befinden. 

Gleichzeitig und seit langem wirken auch Vertreter:innen der  DGB Rechtsschutz GmbH  an der Rechtsprechung selbst mit, als ehrenamtliche Richter:innen auf Vorschlag der Gewerkschaften gemäß § 43 Abs. 1 ArbGG. Sie bringen ebenso wie die Vertreter:innen des DGB und seiner Einzelgewerkschaften die Perspektive abhängig Beschäftigter in die Prozesse ein. 

Das Bundesarbeitsgericht beim Rechtsschutz

Im Gegenzug sind die Vertreter:innen des Gerichts immer wieder gern gesehene Gäste bei Veranstaltungen der DGB Rechtsschutz GmbH. So begeisterte Präsidentin Inken Gallner mit ihrem Vortrag zur gegenwärtigen Bedeutung des Arbeitsrechts im Rahmen des 5. Campus Arbeitsrecht anlässlich des 25. Firmenjubiläums am 28. September 2023 in Frankfurt am Main.

Die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts referieren nicht nur bei öffentlichen Veranstaltungen der DGB Rechtsschutz GmbH, sondern schulen auch die Prozessvertreter:innen in den unterschiedlichsten Fragen des Arbeitsrechts. 

Ad multos annos

Gemeinsam ist dem Bundesarbeitsgericht und dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz, dass sie ihre Aufgabe darin sehen, für faire Bedingungen in der Arbeitswelt zu sorgen. Dass die Meinungen darüber, was das konkret bedeutet, zwischen den Akteuren bisweilen auseinandergehen und nicht jedes Urteil aus Erfurt für uneingeschränkte Begeisterung auf Seiten der Gewerkschaften sorgt, braucht an dieser Stelle nicht verschwiegen werden. Sie sind ein Ergebnis der grundgesetzlich normierten richterlichen Unabhängigkeit, deren Wert nicht hoch genug geschätzt werden kann.

Verschwiegen werden muss daher auch nicht, dass das Bundesarbeitsgericht an vielen Stellen – zum Teil mit, zum Teil ohne europarechtliche Überformung – die Pflöcke eingerammt hat, um die Rechtssituation der abhängig Beschäftigten zu verbessern. Die Entscheidungen zur Entgeltgleichheit und zur Teilzeitarbeit wurden bereits dargestellt. Zu nennen ist zudem die Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung (Urteile vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20, 9 AZR 245/19, 9 AZR 401/19) und zur Arbeitszeiterfassung (Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21).

Auch in Zukunft werden die Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH mit der Kraft des juristischen Arguments für die Sache der abhängig Beschäftigten am Bundesarbeitsgericht eintreten und gute Entscheidungen erreichen. Auf ein weiterhin fruchtbares und gedeihliches Miteinander! 

Herzlichen Glückwunsch zu 70 Jahren Bundesarbeitsgericht! 

Eva Pulfrich • Angelika Kapeller • Till Bender 

DGB Rechtsschutz GmbH