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Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass eine Ärztin medizinische Behandlungen nur vornehmen darf, wenn ihre Patientin vorher erklärt hat, dass sie damit einverstanden ist.
Das ist in der Regel unproblematisch, weil die Patientin sagen kann, ob sie in eine bestimmte Behandlung einwilligt oder nicht. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Patientin dazu etwa aufgrund einer Demenz, eines Schlaganfalls oder eines schweren Unfalls nicht mehr in der Lage ist. Um in einer solchen Situation zu praktikablen Lösungen zu kommen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Regeln enthalten.
Wenn ein bisher gesunder Mensch nach einem schweren Verkehrsunfall mit dem Rettungshubschrauber bewusstlos in die Klinik geflogen wird, ist schnelles Handeln angezeigt. Trotzdem bleibt es grundsätzlich dabei, dass eine Ärztin nicht behandeln darf, solange keine Einwilligung vorliegt.
Gibt es in einer solchen Situation weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung, regelt das Gesetz:
„Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.“
Diese Vorschrift regelt ausschließlich medizinische Maßnahmen, die zwingend sofort durchzuführen sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, darf die Ärztin nicht mit der Behandlung beginnen.
Ist die Maßnahme dagegen unaufschiebbar, kommt es darauf an, ob die Patientin eingewilligt hätte, wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre.
Diese Frage richtig zu beantworten, ist alles andere als leicht. Am ehesten ist dazu eine Hausärztin in der Lage, die ihre Patientin langjährig behandelt und viel mit ihr gesprochen hat. Eine Klinikärztin, die die Patientin zum ersten Mal in ihrem Leben sieht, hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, eine Entscheidung zu treffen. Das wirkt sich besonders gravierend aus, wenn etwa zu befürchten ist, dass die Patientin lediglich ganz massiv geistig oder körperlich behindert weiterleben kann.
Um sich aber weder straf- noch zivilrechtlichen Konsequenzen auszusetzen, wird sich die Ärztin im Zweifel zur Behandlung entscheiden. Dabei kommt es durchaus vor, dass die Patientin die Behandlung aus den oben genannten Gründen ablehnen würde, wenn sie dazu in der Lage wäre. Das kann dazu führen, dass die Patientin eine medizinische Behandlung gegen ihren tatsächlichen Willen erfährt.
Häufig gehen nahe Verwandte wie etwa Ehepartner oder Kinder davon aus, dass sie in einem solchen Fall für die Patientin entscheiden können. Das ist aber nicht richtig. Solange sie keine entsprechende Vollmacht vorweisen können, spielen auch nahe Verwandter allenfalls eine Rolle dabei, den mutmaßlichen Willen der Patientin zu erforschen.
Deshalb führt das Fehlen einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht dazu, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Behandlung letztlich in der Hand einer Person liegt, die die Patientin nicht kennt und zu der sie keinerlei Beziehung und Vertrauen hat.
Hat die geschäftsfähige Patientin eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist der/die Bevollmächtigte dazu berechtigt, anstelle der Patientin rechtswirksam in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern.
Grundsätzlich steht es der Patientin frei, in welcher Form und mit welchem Inhalt sie die Vollmacht erteilt. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch eine mündliche Bevollmächtigung möglich ist.
Vom Grundsatz der Formfreiheit gibt es drei Ausnahmen.
In den beiden letzten Ausnahmefällen ist eine Vollmacht in Schriftform vorgeschrieben. Außerdem muss sich aus dem Text der Vollmacht ausdrücklich ergeben, dass sie auch Maßnahmen in den beiden beschriebenen Fällen umfasst.
Unabhängig von einem rechtlichen Erfordernis ist dringend anzuraten, eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Denn nur dann ist ein einfacher Nachweis der Bevollmächtigung gewährleistet.
Liegt einer der beiden letzten Ausnahmefälle vor, kann der/die Bevollmächtigte die Einwilligung oder ihre Verweigerung nur wirksam erklären, wenn er/sie die Genehmigung des Betreuungsgerichtes dafür vorweisen kann. Das ist das jeweils örtlich zuständige Amtsgericht.
Solange die gerichtliche Genehmigung nicht vorliegt, darf die Ärztin trotz der Einwilligung des/der Bevollmächtigten grundsätzlich nicht mit der medizinischen Maßnahme beginnen. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme „ . . . Gefahr verbunden ist.“
Verweigert der/die Bevollmächtigte die Einwilligung, darf die Ärztin die Maßnahme beginnen oder fortführen, bis die gerichtliche Genehmigung der Verweigerung vorliegt.
Aber auch von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht gibt es eine Ausnahme. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zwischen dem/der Bevollmächtigten und der behandelnden Ärztin „ . . . Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen . . .“ der Patientin entspricht. (§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Patientenverfügung.)
Neben dem Namen des/der Bevollmächtigten sollte der Vorsorgevollmacht zu entnehmen sein, für welche Bereiche sie gültig sein soll. So kann die Patientin beispielsweise eine Person für alle finanziellen Angelegenheiten und eine andere für die Einwilligung und zu medizinischen Behandlungen bevollmächtigen.
Außerdem ist es sinnvoll, möglichst im Detail in den Text der Vollmacht aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der/die Bevollmächtigte befugt sein soll, in bestimmte medizinischen Maßnahmen einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern.
Ein brauchbares Muster für eine Vorsorgevollmacht stellt das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung
Zu unterscheiden ist, ob lediglich eine Vorsorgevollmacht vorliegt, oder, ob neben der Vorsorgevollmacht auch eine wirksame Patientenverfügung vorhanden ist.
Für den ersten Fall regelt das Gesetz ausdrücklich, was der/die Bevollmächtigte wie zu tun hat. Danach ist er/sie verpflichtet, „. . . die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen < der Patientin > festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme . . . eingewilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen < der Patientin >.“
Ist dagegen neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung vorhanden, hat der/die Bevollmächtigte zu prüfen, „. . . ob die dortigen Feststellungen auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat < der/die Bevollmächtigte > dem Willen < der Patientin > Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“
Das bedeutet, dass der/die Bevollmächtigte den aktuellen Willen der Patientin auch gegen den Widerstand der Ärztin durchzusetzen hat.
Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht sind:
Die Nachteile einer Vorsorgevollmacht sind:
Bei einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine andere Person darüber, ob die Ärztin bei der Patientin medizinische Maßnahmen durchführen soll oder nicht. Demgegenüber bietet die Patientenverfügung der Patientin selbst die Möglichkeit, diese Entscheidungen vorab zu treffen. In einer solchen Verfügung ist allein sie es, die festlegt, ob und welche Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe erfolgen sollen.
Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Durch diese Voraussetzung ist sichergestellt, dass die Festlegungen dem aktuellen Willen der Patientin und dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung entsprechen. Es geht also zum einen darum, ob eine Verfügung, die eine 20-Jährige getroffen hat, auch noch dann ihrem Willen entspricht, wenn über die Behandlung der inzwischen 80-jährigen Patientin zu entscheiden ist.
Zum anderen geht es um Fälle, in denen etwa eine Patientin eine besonders schmerzhafte Behandlung ablehnt. Dann stellt sich die Frage, ob die Patientin auch dann bei ihrer Ablehnung bleibt, wenn inzwischen eine gleich wirksame aber schmerzfreie Behandlung gefunden ist.
Deshalb ist es ratsam, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen auch weiterhin gelten sollen.
In einer Patientenverfügung bestimmt ein Patient, ob er „. . . in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt . . .“
Dabei ist unbedingt darauf zu achten, sowohl die jeweilige Behandlungssituation als auch das in dieser Situation gewünschte Vorgehen so konkret wie irgend möglich zu benennen. Pauschale Angaben wie etwa „Ich möchte keine Schmerzen haben“ oder „Ich möchte keine Behandlung, wenn ich hinterher nicht mehr klar im Kopf bin“ führen dazu, dass die Patientenverfügung keine rechtliche Wirkung hat.
Ein brauchbares Muster für eine Patientenverfügung stellt das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung
Eine wirksame Patientenverfügung hat zur Folge, dass die Ärztin zwingend daran gebunden ist. Sie kann also keine Behandlung durchführen, die die Patientin durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Dies gilt nach dem Gesetz ausdrücklich unabhängig davon, wie schwer die Patientin erkrankt ist.
Behandelt die Ärztin, obwohl eine Patientenverfügung dem entgegensteht, kann sie sich wegen eines Körperverletzungsdelikts strafbar machen. Denn eine für die Behandlung erforderliche Einwilligung der Patientin liegt gerade nicht vor.
Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn niemand weiß, dass es sie gibt. Deshalb ist es sinnvoll, Angehörige oder sonstige nahestehenden Personen darüber zu informieren, dass eine Patientenverfügung existiert. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in die Brieftasche/den Geldbeutel einen Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung zu legen.
Die Vorteile einer wirksamen Patientenverfügung sind:
Eine besondere Form sieht das Gesetz für die Änderung oder den Widerruf nicht vor.
Nachteile einer Patientenverfügung sind nicht ersichtlich.