Viele Beschäftigte sind vom Arbeitgeber mit einem Laptop nach Hause „verbannt“ worden. Copyright by Adobe Stock/Eva
Viele Beschäftigte sind vom Arbeitgeber mit einem Laptop nach Hause „verbannt“ worden. Copyright by Adobe Stock/Eva

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, seine Arbeit von Zuhause auszuüben, gibt es bisher nicht. Nur in Einzelfällen kann sich ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice ergeben.
 

Gesundheitsschutz und geschlossene Schulen

Aktuell ist das für Beschäftigte anzunehmen, die zu einer Risikogruppe gehören und bei der Arbeit vor Ort (im Betrieb, dem Geschäft etc.) kein ausreichender Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus gewährleistet ist.
 
Ob Risikogruppe oder nicht: Es muss ein Abstand einzelner Mitarbeiter voneinander möglich sein und Arbeitgeber müssen die Arbeitsplätze entsprechend organisieren. Stehen nicht genug Einzelarbeitsplätze zur Verfügung und ist eine zeitliche Aufteilung keine Option, so ist auch hier aktuell Fall ein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz anzunehmen. Dabei spielen die Ausgangsbeschränkungen eine Rolle, die in den Bundesländern unterschiedlich sind.
 
Wenn Kinder zu betreuen sind, kann das auch in „normalen“ Zeiten ein Grund dafür sein, von Zuhause arbeiten zu dürfen. Die Schließungen von Kitas und Schulen lassen manchen Eltern keine andere Chance. Ob Arbeit und Kinder dann immer so gut zu kombinieren sind, steht auf einem anderen Blatt. Arbeitgeber werden aber dem Homeoffice je nach Einzelfall zustimmen müssen.
 
Aber natürlich muss das überhaupt möglich sein. Nicht jede Arbeit kann man zu Hause erledigen, auch nicht jeden Bürojob. Und nicht jedes Unternehmen verfügt über die technischen Mittel, Homeoffice zu ermöglichen, zumindest nicht für alle oder einen großen Teil der Belegschaft.
 

Vereinbarung statt Zwang

Arbeitsvertraglich ist in der Regel der Arbeitsort auf den Betrieb festgelegt. Dann können Arbeitgeber Homeoffice nicht anweisen; die Arbeitnehmer*innen müssen einverstanden sein. Um andere und sich selbst zu schützen, werden in der aktuellen Situation die meisten Betroffenen einsichtig und umsichtig sein.
 
Einen Zwang zum Homeoffice gibt es aber auch in Krisenzeiten nicht. Wer darauf besteht, weiter in den Betrieb zu kommen, darf das auch. Er muss dann aber hinnehmen, wenn er einen anderen Arbeitsplatz bekommt oder der Chef zum Beispiel versetzte Arbeitszeiten anweist, um die Mitarbeiter auf Abstand zu halten.
 
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, stehen ihm bei der Ausgestaltung der Heimarbeit Beteiligungsrechte zu. Erzwingen kann er die Einführung von Arbeit im Homeoffice nicht. Regelt eine Betriebsvereinbarung das Thema Homeoffice, ist diese zu beachten.
 
Findet sich keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer im Betrieb so zu beschäftigen, dass der Gesundheitsschutz gewahrt ist, wäre ein Arbeiten im Homeoffice jedoch möglich, wird man in engen Grenzen Ausnahmen anerkennen müssen. Zu einer solchen Situation wie der Corona-Pandemie fehlt es an Rechtsprechung. Es ist jedoch denkbar, dass Arbeitgeber aufgrund der außergewöhnlichen Lage von Fall zu Fall einseitig Homeoffice anweisen können.
 
Wünschenswert wäre es indes, wenn sich beide Seiten unter den besonderen Umständen mit einer Arbeit im Homeoffice einverstanden erklären.
 

Arbeitszeit und Unfallschutz

Wird die Arbeit im Homeoffice ausgeübt, ist der Arbeitgeber nach wie vor für den Arbeits- und Datenschutz verantwortlich. Ein nicht ganz leichtes Unterfangen, wenn es schnell gehen muss. Und da das Weisungsrecht des Arbeitgebers vor der Haustür endet, kann er den heimischen Arbeitsplatz seines Mitarbeiters auch nicht kontrollieren.
 
Bei den Arbeitszeiten gelten unverändert die Schutzvorschriften zu Pausen und Ruhezeiten. Sonntage und Feiertage sind arbeitsfrei. An der Lage der Arbeitszeit ändert sich auch nichts. Solange die Mitarbeiter erreichbar sind, wird es für die meisten Chefs sicher in Ordnung sein, sich die Arbeit flexibler als sonst auf den Tag zu verteilen.
 
Arbeitnehmer*innen stehen auch beim Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es zu einem Unfall, ist die Abgrenzung zwischen privat und beruflich nicht immer leicht. Keineswegs gilt der Unfallschutz pauschal von 8:00 bis 17:00 Uhr. Fällt man auf dem Weg in sein Arbeitszimmer die Treppe herunter, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Bei einem Sturz auf dem Weg in die Küche, um sich etwas zu trinken zu holen, sieht das schon anders aus.
 
Ausführliche Infos zum Unfallschutz gibt es in unserem Beitrag Home-Office und Sozialversicherung