Ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften erleichtert es Arbeitnehmern, ihre Rechte gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Copyright by tonjung/fotolia
Ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften erleichtert es Arbeitnehmern, ihre Rechte gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Copyright by tonjung/fotolia

„Recht haben“ und „Recht bekommen“ sind zwei unterschiedliche Dinge. Das eine hat nicht immer das andere zur Folge. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Mindeststandards bleiben oft für Arbeitgeber ohne Folgen, weil Arbeitnehmer sich nicht wehren. Der DGB und die in ihm organisierten Gewerkschaften setzen sich daher für die Einführung eines Verbandsklagerecht im Arbeitsrecht ein.
 

Was ist eine Verbandsklage?

Im deutschen Rechtssystem kann grundsätzlich nur der Anspruchsinhabers aus eigenem Recht, also „in eigener Sache“ klagen. Jeder soll nur sein eigenes Recht - eventuell vertreten durch Prozessvertreter  - vor Gericht geltend machen. Die Verbandklage ist demgegenüber eine Klage, mit der Vereine oder Verbände Rechte der Allgemeinheit beziehungsweise von Arbeitnehmern geltend machen.
 
Verbandsklagen gibt es bereits beispielsweise im Naturschutzrecht. Anerkannte Naturschutzverbände  können gegen Entscheidungen des Staates vor den Verwaltungsgerichten klagen, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidungen gegen Gesetze zum Schutz der Natur verstoßen. Ein weiteres prominentes Beispiel ist das Klagerecht der Verbraucherzentralen. Sie können gegen Unternehmen darauf klagen, dass diese Verbraucher benachteiligenden AGBs nicht mehr verwenden.
 
Verbandsklagen dienen zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter. Angelegenheiten, die die Allgemeinheit betreffen, sollen nicht nur von persönlich betroffenen Bürgern vor Gericht geltend gemacht werden. Des Weiteren dient die Verbandsklage auch der Bündelung des Prozessstoffes: Statt mehrerer einzelner Klagen können Rechtsstreitigkeiten in einem einzigen Verfahren entschieden werden.
 

Verbandsklage im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es bisher keine Verbandsklagen. Arbeitnehmer müssen ihre Ansprüche stattdessen individuell einklagen. Kollektivrechtliche Klagerechte für Gewerkschaften und Betriebsräte gibt es im Bereich des Arbeitsrechts nur vereinzelt:
 
So können Gewerkschaften Verstößen gegen tarifvertragliche Normen vor Gericht rügen. Hier klagt die Gewerkschaft aber aus eigenem Recht  - aus dem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit.
 
Außerdem haben der Betriebsrat und eine im jeweiligen Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche auf Unterlassen von Verstößen gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG).
 

Verbandsklage im kollektiven Arbeitsrecht

Soll der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium oder die Auflösung des Betriebsrates erreicht werden, weil dem Mitglied oder dem Gremium eine Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit in einem der Verbandsklage ähnlichen Verfahren.
 
Ein Viertel der Arbeitnehmer und eine im jeweiligen Betrieb vertretene Gewerkschaft (ferner der Arbeitgeber) können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Gremium oder die gar die Auflösung des Betriebsrates wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten beantragen.
 
Ein weiteres kollektivrechtliches Verfahren ist das Verfahren zur Feststellung der Rechtswirksamkeit im Tarifvertragsgesetz. Hier entscheidet das Gericht über Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien eines Tarifvertrages oder über das Bestehen beziehungsweise Nicht-Bestehen von Tarifverträgen. Die Entscheidung des Gerichts wirkt auch gegenüber Arbeitnehmern. Das Klagerecht der Gewerkschaft folgt aus eigenem Recht.
 

Staatliche Kontrollen nicht ausreichend

Ein Verbandsklagerecht ist sinnvoll, wo die Durchsetzung und Einhaltung von Arbeitsbedingungen notwendig ist. Für Arbeitnehmer ergeben sich Mindestbedingungen für ihr Arbeitsverhältnis aus dem Mindestlohngesetz sowie aus Tarifverträgen und dem Bereich der Arbeitnehmer-Entsendung. Arbeitgeber müssen diese Mindestbedingungen einhalten.
 
In der alltäglichen Lebenswirklichkeit ist es schwer, die Zahlung der Mindestentgeltansprüche an Arbeitnehmer umfassend zu kontrollieren und durchzusetzen. Dabei gilt nach Feststellungen der Hans-Böckler-Stiftung folgendes: Je größer, stabiler und mächtiger im jeweiligen Markt ein Unternehmen ist, desto besser greifen Kontrollmechanismen.
 
Dem stehen Neugründungen, häufige Umstrukturierungen und die Auftragserteilung an diverse Werkvertragsunternehmen gegenüber. Diese Mechanismen erschweren die gewerkschaftliche Organisation der Arbeitsnehmer, die Gründung und Arbeit von Betriebsräten sowie die Kontrolle und Durchsetzung arbeitsrechtlicher Mindeststandards.
 
Der Staat kommt seiner Kontrollpflicht nur punktuell nach, zum Beispiel in Form von  Betriebsprüfungen der Rentenversicherung oder der Finanzämter. Letztere prüfen überwiegend anhand der Größe der jeweiligen Betriebe. Im ersten Halbjahr 2018 kontrollierten die Behörden in Deutschland etwa 24.500 Unternehmen. Dies waren 10% weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Im Durchschnitt muss ein Unternehmen nur alle 40 Jahre (!) mit einer Kontrolle rechnen.
 

Verbandsklage im Niedriglohnsektor

Daher gilt folgende Regel: Je mehr ein Arbeitgeber im Niedriglohnsektor am Rande des jeweiligen wirtschaftlichen Markt agiert, je jünger und unbeständig, ja „sprunghaft“ die Struktur seines Unternehmen erscheint, je komplexer die Einbeziehung von Subunternehmen ist, desto mehr müssen Arbeitnehmer die gesetzlichen und tariflichen Arbeitsbedingungen selbst durchsetzen.
 
Der Niedriglohnsektor steht hier besonders im Fokus. Für die ohnehin schon oft strukturell benachteiligten Arbeitnehmer kommen noch weitere Probleme hinzu: Der einzelne Arbeitsplatz ist im Grunde permanent gefährdet. Grund hierfür sind die geringen Ausbildungsanforderungen und die damit verbundene größere Austauschbarkeit der Arbeitnehmer. Hinzukommen oft - leider!  - geringe gewerkschaftliche Organisation und eine geringe Dichte von Betriebsräten.
 
Ein Verbandsklagerecht würde dieser Situation Rechnung tragen: Die Gewerkschaft klagt anstelle des Einzelnen zur Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder. Das einzelne Arbeitsverhältnis würde nicht belastet. Damit würde die Verbandsklage einen entscheidenden Vorteil bei der Durchsetzung von Mindestansprüchen bringen. Denn viele Arbeitnehmer klagen ihre Ansprüche nicht vor Gericht ein, aus Angst vor Repressalien.
 

Und wie sieht das praktisch aus?

Zahlt etwa ein Unternehmer seiner Belegschaft das Weihnachtsgeld nicht, obwohl der Haustarif diese Zahlung vorsieht, muss bisher jeder Arbeitnehmer nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung selbst Klage einreichen.
 
Mit einem Verbandsklagerecht wäre das anders: Die tarifschließende Gewerkschaft würde für ihre Mitglieder das Weihnachtsgeld einklagen. Eine Individualklage einzelner Arbeitnehmer wäre nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich, da der Sachverhalt bereits rechtshängig wäre. Damit einher ginge auch eine Wahrung von tariflichen Ausschlussfristen durch die Gewerkschaften.
 
Oft behalten Arbeitgeber geringfügige Beträge ein, in der Hoffnung dass Arbeitnehmer wegen der geringen Summen nicht klagen. Die Verbandsklage könnte auch hier zur Waffengleichheit für die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer führen. Gesetzliche und tarifliche Ansprüche könnten Gewerkschaften für ihre Mitglieder einklagen.
 
Urteile und Beschlüsse binden grundsätzlich nur die am Verfahren beteiligten Prozessparteien  - Kläger und Beklagter beziehungsweise Antragsteller und Antraggegner. Eine rechtliche Normierung eines Verbandsklagerechts müsste auch für eine Rechtskrafterstreckung auf alle betroffenen Gewerkschaftsmitglieder sorgen.
 

Wer nach Tarif zahlt, ist der Dumme?

Ein weiteres Argument für ein Verbandsklagerecht von Gewerkschaften ergibt sich aus dem Wettbewerbsrecht: Mit dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) verfolgt der Staat das Ziel, marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu ermöglichen und ein gerechtes Marktgeschehen zu gewährleisten.
 
Die sogenannten „unzulässigen geschäftlichen Handlungen“ sind laut UWG verboten. Andere Marktteilnehmer haben gegen das Unternehmen, welches die Regeln des Marktes verletzt, einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen der Störung durch den Störer.
 
Nicht umfasst vom UWG ist die Einhaltung arbeitsrechtlicher Mindeststandards. Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Tarifverträgen werden von der Rechtsprechung allein dem Arbeitsrecht zugewiesen. Hier sollen die Arbeitnehmer ihre Ansprüche individuell einklagen.
 

Lohndumping verzerrt den Wettbewerb

Allerdings verkennt diese Rechtsprechung den Schutzzweck des UWG. Denn die Arbeitsentgelte sind als Rechnungsposten in ihrer wirtschaftlichen Relevanz nicht zu unterschätzen. Deshalb muss der Schutz des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs in das Arbeitsrecht hereinragen.
 
Wer im Gegensatz zu anderen, gesetzestreuen Arbeitgebern weniger als den gesetzlichen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zahlt, hat geringere Entgelt-Ausgaben. Damit verschafft sich der Gesetzesbrecher einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
 
Zudem verringert ein solches Verhalten auch das Entgelt der Arbeitnehmer: Diese treten im marktwirtschaftlichen Gefüge aber auch als Konsumenten auf. Wer kaum Geld hat, kann auch kaum welches ausgeben. Damit setzt eine Spirale nach unten ein. Denn weniger Nachfrage führt zum Abbau von Arbeitsplätzen. Die Einführung eines Verbandsklagerechts wäre daher auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geboten.
 

Kleine oder große Verbandklage?

Für eine Normierung eines Verbandsklagerechts bietet sich eine Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) oder auch im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) an. Dies würde eine „große“ Lösung darstellen: Als solche bedarf sie einer intensiven und umfassenden rechtspolitischen Diskussion. Hier würde also im Prozessrecht das Verbandsklagerecht normiert.
 
Als „kleine“ Lösung bietet sich die Normierung eines Anspruches der Gewerkschaften im UWG an. Die Gewerkschaften würden zwar nicht über eine eigene Klageart verfügen, aber immerhin über einen weitreichenden Anspruch, der in den bereits heute bestehenden Verfahren durchgesetzt werden könnte.
 
Arbeitgeber lehnen eine Verbandsklage im Arbeitsrecht durchweg ab. Sie verweisen auf die Möglichkeit eines jeden Arbeitnehmer, seine Recht selbst vor den Arbeitsgerichten einzuklagen. Auch der Gesetzgeber betont nach wie vor das Prinzip der Individualklage als tragendes Prinzip der Rechtsordnung und lässt Verbandsklagen nur ausnahmsweise aufgrund europarechtlicher Erfordernisse zu.
 

Verbandsklage nur mit Gewerkschaften

Eine Verbandsklagerecht würde vor allem dort seine Wirkung entfalten, wo bereits eine gewerkschaftliche Organisation vorhanden ist, aber die Mitwirkung von Betriebsräten fehlt. Weiter Ansatzpunkt der Verbandsklage wären Szenarien, in denen Belegschaften gespalten werden und durch Outsourcing abgespaltene oder durch Werkvertrag hinzutretende betriebliche Einheiten auf dem Betriebsgelände tätig sind. In solchen Fällen liefern organisierte Mitarbeiter oft genügend Beweise für systematische Verletzungen von Mindestarbeitsbedingungen durch Arbeitgeber.
 
Wo Arbeitnehmer allerdings nicht organisiert sind, können Beweise für Verstöße durch den Arbeitgeber nicht erbracht werden. Hier wäre dann auch ein Verbandsklagerecht der Gewerkschaften ein „stumpfes Schwert“, da vor Gericht nichts dargelegt und bewiesen werden könnte aaO. .  
 
Damit wird klar: An einer gewerkschaftlichen Organisation führt kein Weg vorbei. Nur wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, hat bei Tarifbindung des Arbeitgebers einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen nach den Tarifvertrag.
 
Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, muss ein Tarifvertrag erkämpft werden, gegebenenfalls mit Streik. Aber auch ist die Mächtigkeit der Gewerkschaft entscheidend. Je mehr Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sind, desto mehr Durchschlagskraft hat ein Streik.
 
Der DGB und die in ihm vereinigten Gewerkschaften fordern vom Gesetzgeber die Einführung einer Verbandklage im Arbeitsrecht. Hierzu haben die DGB Gewerkschaften auf dem Bundeskongress 2018 einen Beschluss mit dem Titel „Rechte sichern - Rechte durchsetzen - Gewerkschaften stärken“ gefasst. Ein Verbandsklagerecht wäre ein probates Mittel, kollektivrechtliche Ansprüche auch auf kollektivrechtlicher Basis für einzelne Arbeitnehmer durchzusetzen.
 
 
Stellungnahme der Hans Böckler Stiftung, erstellt im Rahmen des Projektes „Kontrolle und Durchsetzung von Mindestarbeitsbedingungen“
DGB für bessere Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten
NGG fordert Verbandsklagerecht für Gewerkschaften
 

Rechtliche Grundlagen

§ 8 UWG

Beseitigung und Unterlassung

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(5) 1§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. 2Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.