Die Covid-Pandemie hat auch das Wirtschaftsleben getroffen. Es kam zu einer weltweiten Wirtschaftskrise, von der auch Deutschland betroffen ist. Gerade in den ersten Monaten der Pandemie ging die Wirtschaftsleistung stark zurück, insbesondere infolge von Produktionsumstellungen und Lieferengpässen. Im zweiten Quartal von April bis Juni 2020 lag das Bruttoinlandsprodukt (BIP) knapp 10 Prozent unter dem Wert im ersten Quartal.
Um Entlassungen zu vermeiden, hatte der Bundestag das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit erlassen, das dem Bundesarbeitsminister ermächtigt, durch Verordnungen die Bedingungen für Kurzarbeit zu regeln.
Wegen der Pandemie hatte der Bundestag Möglichkeiten zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld eröffnet
Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und zudem die mögliche Bezugsdauer verlängert. Bis Ende April 2020 meldeten Unternehmen für 10,2 Millionen Menschen Kurzarbeit an. Im Februar 2021 waren es noch knapp 3,8 Millionen.
Trotz immer wieder neuer Wellen der Pandemie hat sich die Wirtschaftslage inzwischen entspannt. Die Pandemie ist aber noch lange nicht überwunden. Gerade erleben wir die vierte Welle mit noch nie dagewesenen Infektionsraten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen lassen sich kaum absehen. Im Oktober 2021 bezogen immerhin noch knapp eine halbe Millionen Menschen Kurzarbeitergeld.
Das Arbeitsministerium regelte den erleichterten Bezug zunächst nur bis zum 31. Dezember 2020. Das wurde aber mehrfach verlängert, zuletzt im September 2021 bis Ende dieses Jahres (Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).
Die Möglichkeit zum erleichterten Zugang wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.
„Kurzarbeit zeigt sich als wirksames Instrument zur Sicherung von Millionen Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie“ sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und zeigt sich besorgt über die steigenden Infektionszahlen: Diese stiegen in Deutschland so stark wie nie zuvor in dieser Pandemie. Einzelne Bundesländer hätten bereits sogenannte 2G-Regelungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens eingeführt und es sei nicht auszuschließen, dass weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssten, mit deutlichen Auswirkungen auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und den gesamten Dienstleistungsbereich, so der Minister. Die Lieferschwierigkeiten würden die Produktion im verarbeitenden Gewerbe stark belasten. Für viele Betriebe sei nicht absehbar, wann sie das Vorkrisenniveau wieder erreichen könnten.
Der Bundesarbeitsminister will Beschäftigung sichern
„Mit der Verlängerung der Verordnung bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit“, zeigt Hubertus Heil sich dennoch optimistisch.
Im Einzelnen regelt die Verordnung:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.