„Echt“ heißt, wenn das JAV-Mitglied aus persönlichen Gründen (Urlaub, Krankheit) abwesend ist. Die Vertretung muss innerhalb eines Jahres vor Abschluss der Ausbildung in engem zeitlichem Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Ausbildungsende stattgefunden haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann das Ersatzmitglied während der Dauer der Vertretung seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn die Vertretung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der Vertretung ihre Weiterbeschäftigung geltend macht.
Dieser Rechtsprechung des BAG hat sich auch das Verwaltungsgericht Greifswald angeschlossen. „Erstaunlicherweise gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“, kommentiert Sylvia Odendahl (Foto), Teamleiterin im DGB Rechtsschutz-Büro Rostock, die eine Auszubildende der Universität Rostock vertrat. Diese war dort JAV-Ersatzmitglied, hatte eine Vertretung für ein JAV-Mitglied wahrgenommen und begehrte die unbefristete Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende. Der Arbeitgeber wollte per Gerichtsbeschluss das Beschäftigungsverhältnis auflösen, weil sie als Ersatzmitglied vom Gesetz nicht geschützt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte ab: Der Schutz auch für Ersatzmitglieder gilt selbst dann, wenn die Ausbildung erst innerhalb eines Jahres nach Amtszeitablauf endet. Infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis auch ohne neue Entfristungsklage in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.