Dreh- und Angelpunkt bei der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen sind die gesetzlichen Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB, geregelt in den §§ 305 ff. BGB). Die vertraglichen Regelungen unterliegen einer gesetzlichen Kontrolle, wenn die Bedingungen vom Arbeitgeber vorformuliert sind, also nicht von den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.  Arbeits- und Ausbildungsverträge stellen einen Verbrauchervertrag dar, weshalb schon bei einmaliger Verwendung einer Klausel eine AGB-Kontrolle erfolgt.

Keine unangemessene Benachteiligung

Fordert der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses Kosten zurück, die in Aus- oder Fortbildung gesteckt wurden, sollte immer geprüft werden, ob dies überhaupt rechtens ist. Denn nur weil eine solche Klausel im Vertrag steht, heißt es noch nicht, dass diese wirksam ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Regelung einer Inhaltskontrolle standhält.

Nach § 307 Absatz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist zudem unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

Transparenzgebot muss beachtet werden

Eine Klausel über die Rückerstattung von Leistungen muss für den Rückzahlungsverpflichteten verständlich und klar sein. Nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich sonst eine unangemessene Benachteiligung ergeben.

Sinn dieses Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Rechtsprechung sieht deshalb nicht schon dann einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur erheblich erschwerte Möglichkeit hat, die Regelung zu verstehen. Eine unangemessene Benachteiligung wird erst in der Gefahr gesehen, dass der Vertragspartner wegen unklar abgefasster Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt. 

Damit eine Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten dem Transparenzgebot genügt, muss sie die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen

Eine Rückzahlungsklausel muss zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls  zu erstattenden Kosten angeben, sonst kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen.

Anschlussarbeitsverhältnis muss umrissen sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Vereinbarung unangemessen ist, die den Vertragspartner verpflichtet, vom Unternehmen übernommene Studiengebühren auch dann zu erstatten, wenn ihm der Unternehmer nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet. 

Doch auch wenn ein Arbeitsvertrag angeboten wird, muss klar sein, um was für eine Tätigkeit es sich handelt und was der Beschäftigte annehmen muss und was nicht.

Eine Klausel kann nämlich auch gegen das Transparenzgebot verstoßen, wenn geregelt ist, dass eine Rückzahlung der Kosten erfolgen muss, für den Fall, dass sich an die Ausbildung oder das Praktikum keine Festanstellung im Unternehmen anschließt. Hier muss ausgeführt werden, welcher Art die Festanstellung im Unternehmen sein soll; werden weder Art der Tätigkeit noch Vergütung genannt und ist damit nicht erkennbar, welche Art der Tätigkeit der Auszubildende anzunehmen hätte, liegt Intransparenz vor. 

Ein Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich eines Volontariatsvertrages eine Klausel zur Rückzahlungsverpflichtung für unangemessen erachtet. Es läge Intransparenz vor, soweit die Klausel den Volontär völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Arbeitgeber beschäftigt wird. Das BAG bestätigt hier weitere Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer wissen muss, welches Vertragsangebot er gegebenenfalls annehmen muss, um die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung abzuwenden. 

Bindungsdauer darf nicht zu lang sein

Häufiger Streitpunkt ist die in Verträgen vereinbarte Bindungsdauer. Die Klauseln sehen vor, dass die übernommenen Kosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitgeber oder der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung nicht für einen bestimmten Zeitpunkt für das Unternehmen arbeitet. Grundsätzlich kann eine Bindungsdauer vereinbart werden. Das Ziel der Arbeitgeber, in den Genuss der erworbenen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu kommen, wird als legitim anerkannt. Allerdings darf die Bindungsdauer nicht zu lang sein. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen.

Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ist regelmäßig eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. 

Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.

Klausel muss danach unterscheiden, wer kündigt und warum

Das hat das BAG aktuell so entschieden für einen Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber zumindest mitveranlasst war. Unterscheidet eine Regelung in einem Fortbildungsvertrag nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, so der Leitsatz der Entscheidung.

Das BAG begründet dies damit, dass eine Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung darstellt, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Arbeitgeber grundsätzlich Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, zu tragen hat.  Müsste der Arbeitnehmer die Kosten auch dann erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Eine solche Klausel wäre also unwirksam. 

Anmerkung:

Es empfiehlt sich unbedingt, eine vom Arbeitgeber verlangte Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten nicht einfach so hinzunehmen, sondern sich rechtlichen Rat einzuholen. Bestehen Zweifel, ob eine Klausel einer Inhaltskontrolle standhält, lohnt sich ein arbeitsgerichtliches Verfahren um klären zu lassen, ob eine Rückzahlung erfolgen muss oder nicht. 

Silke Clasvorbeck, Rechtsschutzsekretärin und Onlineredakteurin, Bielefeld