Am 4.3.2014 nahm dies das Verwaltungsgericht Berlin in einer bislang nicht rechtskräftigen Entscheidung zum Anlass, festzustellen, dass die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden darf, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung.
Das Verfahren basierte auf einer Bewerbung der Klägerin im Jahr 2012 um Aufnahme in den Dienst der Berliner Schutzpolizei. Ihre Bewerbung war mit der Begründung abgelehnt worden, die vorhandenen Brustimplantate führten dazu, dass sie gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet sei, denn sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden.
Der mit dem Tragen der Schutzkleidung verbundene Druck stelle ein gesundheitliches Risiko insofern dar, als hiermit verbunden eine krankhafte Vermehrung des Bindegewebes (Fibrosebildung) auftreten könne.
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine gesundheitliche Eignung für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis nur noch dann verneint werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass eine Frühpensionierung vorgenommen werden muss oder aber wenn regelmäßig und lange Erkrankungen überwiegend wahrscheinlich auf den Dienstherrn zukommen.
Diese neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung zur Anwendung gebracht und ausgeführt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Konkret war weder feststellbar, dass durch die Implantate eine geringere Leistungsfähigkeit besteht, noch dass die Klägerin bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet ist als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate.
Das Gericht stützt sich hierbei auf fachärztliche Stellungnahmen, aus welchen sich ergeben hatte, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung keine höhere Gefährdung für die Klägerin darstellten, als dies der Fall bei Bewerberinnen ohne Brustimplantate sei.
Eine Frühpensionierung bzw. lange Erkrankungszeiten werden unter Berücksichtigung dessen für nicht überwiegend wahrscheinlich gehalten.
Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prognoseentscheidung bei Feststellung einer gesundheitlichen Eignung führt jedoch zu einem bedeutsamen Wechsel der rechtlichen Perspektive wie diese Entscheidung zeigt.
Dem Dienstherrn steht bei der Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Es ist vielmehr eine Prognoseentscheidung über die gesundheitliche Eignung zum Beginn des Beamtenverhältnisses für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu treffen. Es handelt sich hierbei um objektiv nachprüfbare Tatsachen, die in die Prognoseentscheidung einzubeziehen sind und welche auch gerichtlich voll überprüfbar sind.
Unterstützt ein medizinischer Befund mithin nicht die nachprüfbare Prognoseentscheidung, dass die gesetzliche Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr erreicht werden kann, so darf mangels gesundheitlicher Eignung eine Ablehnung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin auch im Polizeivollzugsdienst nicht erfolgen.
Susanne Theobald - Onlineredakteurin - Saarbrücken