Es steht deutlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Die Behinderung von Betriebsratswahlen, die Störung der Betriebsratstätigkeit oder die Benachteiligung von Betriebsräten ist strafbar. Soweit die Theorie.
In der Praxis jedoch scheint die Staatsanwaltschaft bei derartigen Straftaten blind zu sein. Niemand hat etwas zu befürchten, der es damit nicht so genau nimmt. Es sind uns keine Fälle bekannt in denen ein Arbeitgeber für ein Jahr ins Gefängnis musste (dazu könnte er verurteilt werden!), weil er die Betriebsratstätigkeit behindert hat. Hier kann der Arbeitgeber schalten und walten, wie er will: Ermittlungsverfahren werden entweder eingestellt, oder es wird gar derart lasch ermittelt, dass kein Täter gefunden werden kann. So auch im Fall einer eindeutigen Wahlbehinderung in einem sauerländischen Gießereibetrieb.
Wahlausschreiben vom Schwarzen Brett abgerissen
Da passte es jemandem nicht, dass ein von der Gewerkschaft unterstützter Wahlvorstand Wahlausschreiben im Betrieb aushängte. Kurze Zeit später waren alle Aushänge wieder abgerissen und lagen zusammengeknüllt auf dem Boden.
Gesehen hatte niemand die Täter, doch der Täterkreis war leicht auf wenige Personen einzugrenzen: Zur Tatzeit war nur noch eine Handvoll Personen im Betrieb.
Die Gewerkschaft stellte Strafantrag. Was dann jedoch bei der Staatsanwaltschaft Hagen geschah, ist nahezu unglaublich: Drei Monate lang passierte überhaupt nichts!
Ermittlungsbeginn nach vier Monaten
Eine Nachfrage führte zu einer erstmaligen Antwort der zuständigen Staatsanwaltschaft Hagen, vier Monate nach dem Strafantrag. Die Strafanzeige sei, so wörtlich, „außer Kontrolle geraten“, werde aber nunmehr bearbeitet. Die Polizeibehörde des Märkischen Kreis werde jetzt Ermittlungen aufnehmen.
Tatsächlich?
Wer jetzt erwartet hat, dass mit ähnlichem polizeilichem Spürsinn ermittelt wird wie man es von Fernsehkommissaren kennt, wurde schwer enttäuscht. Zwar kamen zwei Polizeibeamte in den Betrieb und stellten Fragen. Wirklich nachgehen wollte man den gegebenen Hinweisen jedoch nicht.
Die abgerissenen Wahlaushänge, die teilweise vom Wahlvorstand sichergestellt worden waren, interessierten nicht. Fingerabdrücke? Egal. Die Aushänge hätten ja am schwarzen Brett gehangen und konnten somit von jedem angefasst worden sein.
Und Nachfragen, welche Personen zur Tatzeit im Betrieb waren (bekanntlich nur eine Handvoll)? Fehlanzeige.
Die sichtlich überforderten Polizisten verließen den Betrieb ohne das geringste greifbare Ergebnis.
Ermittlungsverfahren wird eingestellt
Das „Ermittlungs“verfahren wurde eingestellt, noch ehe es eigentlich begonnen hatte. Ein Täter wurde nicht ermittelt. Wen wundert es, wenn Ermittlungen erst vier Monate nach der Tat aufgenommen werden und diese Ermittlungen den Eindruck erwecken, sie seien von grenzenlosem Unverständnis für die Interessen der Betroffenen geleitet?
So bleibt ein schwerer Verstoß gegen eine Betriebsratswahl – wieder einmal – ungestraft.
Anmerkung der Redaktion zur Strafbarkeit bei Behinderung von Betriebsratstätigkeit:
Es ist leider kein Einzelfall, dass die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten gegen Betriebsräte – drücken wir es einmal freundlich aus – sehr lasch und wenig engagiert ist.
Dies mag an der ungewohnten Rechtsmaterie liegen, denn die einschlägigen Paragrafen sind weitgehend unbekannt. Rechtsprechung dazu gibt es kaum.
Dies mag aber auch daran liegen, dass Straftaten gegen Betriebsräte – ähnlich, wie es vor kurzem noch bei Steuerstraftaten der Fall war – in den Augen der Strafverfolgungsorgane als Kavaliersdelikte angesehen werden. Bei der Steuerhinterziehung hat, Hoeneß sei Dank, inzwischen ein Umdenken eingesetzt.
Wir müssen gemeinsam dafür sorgen, dass sich das auch bei Delikten gegen Betriebsverfassungsorgane ändert.
Betroffene, also Opfer dieser Straftaten, sollten sich ungeachtet der bisherigen schlechten Erfahrungen nicht scheuen, einen Strafantrag zu stellen. Nur dann besteht überhaupt erst die Möglichkeit, dass Täter verfolgt werden können.
Und wir müssen über diese Fälle reden, um eine Änderung im Bewusstsein der Bevölkerung und damit auch der Staatsanwaltschaften herbeizuführen.
Schließlich halten wir es für sinnvoll, dass Schwerpunktstaatsanwaltschaften für derartige Straftaten gebildet werden. Damit wertet man dieses Thema auf. Und man beugt der derzeit bestehenden Unkenntnis über bestehende Strafvorschriften vor.
Zur Behinderung des Betriebsrates als Straftat haben wir weitere Informationen:
Die Rolle von spezialisierten Rechtsanwälten beleuchten wir hier:
Lesen Sie zu diesem Thema auch: Mobbing gegen Betriebsratsmitglieder bei Mundipharma?
Im Praxistipp: § 119 Betriebsverfassungsgesetz "Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder"
Rechtliche Grundlagen
§ 119 Betriebsverfassungsgesetz - Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.