Urlaubszeiten zählen bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen mit
Urlaubszeiten zählen bei der Berechnung tariflicher Mehrarbeitszuschläge mit. Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof gestern in Luxemburg. In dem von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Verfahren hatte ein gewerkschaftlich organisierter Leiharbeiter für seine Überstunden Mehrarbeitszuschläge eingeklagt. Die Arbeitgeberin wollte jedoch nach dem Leiharbeitstarifvertrag nur tatsächlich gearbeitete Arbeitsstunden berücksichtigen und nicht auch die Stunden, in denen der Beschäftigte seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch genommen hatte. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Regelung mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist.
Diese Frage hat der EuGH verneint. Nach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie sowie Art. 31 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta ist das Recht auf bezahlten Jahresurlaub als besonderes Arbeitnehmergrundrecht garantiert. Eine Regelung, die einen Beschäftigten, der dieses Recht wahrnimmt, finanziell schlechter stellt, kann einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründen, den Urlaub nicht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Europäischen Klarstellung wird nun das Bundesarbeitsgericht den Fall abschließend entscheiden.
Dazu erklärte Rudolf Buschmann, Prozessvertreter der DGB Rechtsschutz GmbH „Der bezahlte Jahresurlaub ist ganz wesentlich für die Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten. Deswegen darf derjenige, der dieses europäische Grundrecht in Anspruch nimmt, nicht schlechter gestellt werden, als wenn er gearbeitet hätte.“ Für die Gewerkschaften ist es ein besonderer Erfolg, dass der gewerkschaftliche Rechtsschutz die europäischen Richter in Luxemburg ein weiteres Mal überzeugen konnte. Gerade im Arbeitszeitrecht einschließlich des Urlaubsrechts haben deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer wieder von europäischen Regelungen und europäischen Entscheidungen profitiert. Das betrifft nicht nur die Länge des Mindesturlaubs sondern auch die Modalitäten seiner Umsetzung. Es kommt jetzt darauf an, dass nicht nur ein einzelner Kläger sein Recht erhält, sondern dass alle Regelungen überprüft und angepasst werden, die mit diesem höchstrichterlichen europäischen Urteil nicht im Einklang stehen.
Tjark Menssen
Pressesprecher
DGB Rechtsschutz GmbH