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Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Arbeitszeit

1. Habe ich Anspruch auf Pausen?

Ja. § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen ist. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 –). Allerdings darf der Arbeitgeber keine völlig unsinnigen Ruhepausen oder übermäßig lange Pausen festlegen. Zudem muss das Arbeitszeitgesetz auch hinsichtlich der Ruhezeiten (Zeiten zwischen einem Arbeitseinsatz und dem nächsten) eingehalten werden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers greift aber dann nicht mehr wenn ein Betriebsrat in existiert, da dieser gem. § 87 Absatz 1 (2) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Lage der Pausen mitzubestimmen hat. Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird § 11 Abs. 1 bis 3 JArbSchG). Wenn der Arbeitgeber keine Pausen gewährt so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gem. § 22 (2) ArbZG mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

2. Pausenregelungen für Ruhepausen, Lärm- und Bildschirmpausen

Der Begriff Ruhepause umfasst die Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Pausen, wie zum Beispiel Lärm- oder, Bildschirmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift (BAG vom 28. Juli 1981 -- 1 ABR 65/79). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wie er diese Zeit verbringen will. Das Recht, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können, kann, so ein älteres Urteil des BAG, eingeschränkt werden (BAG v. 21.8.1990 - 1 AZR 567/89). Nach unserer Meinung wird durch diese Entscheidung jedoch das Recht auf die eigene Persönlichkeit frei entfalten zu können nicht ausreichend berücksichtigt. Auf jeden Fall aber muss der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe haben eine solche Pausenregelung anzuordnen, ansonsten wäre sie nicht verhältnismäßig. Existiert ein Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber eine die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer einschränkende Pausenregelung nicht einseitig anordnen. Ausnahmeregelungen gelten für Schichtarbeit und Verkehrsbetriebe (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).

3. Was ist arbeitsrechtlich eine Pause?

Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt. Er kann den Arbeitsplatz und auch den Betrieb verlassen sofern hiergegen keine entgegenstehenden wirksamen Pausenregelungen bestehen (she. hierzu: Ziffer 2).

4. Wer legt die Pausenzeiten fest?

Die genaue Lage der Pausen kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Sie müssen allerdings im Voraus feststehen. Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 –). Allerdings darf der Arbeitgeber keine völlig unsinnigen Ruhepausen oder übermäßig lange Pausen festlegen. Zudem muss das Arbeitszeitgesetz auch hinsichtlich der Ruhezeiten (Zeiten zwischen einem Arbeitseinsatz und dem nächsten) eingehalten werden. Existiert ein Betriebsrat so hat dieser gem. § 87 Absatz 1 (2) BetrVG bei der Lage der Pausen ein Mitbestimmungsrecht. Die Pausenfestlegung kraft Direktionsrecht ist dann nicht möglich.

5. Kann ich die Pausen nach meinen persönlichen Bedarf einteilen?

Nein. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pausen im Vorhinein festzulegen, wollte der Gesetzgeber vermeiden werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so mit Arbeit eindeckt, dass dieser seine Pausen nicht nehmen kann. Wenn jedoch Pausenregelungen bestehen die einen zeitlichen Rahmen für die Pausen vorgeben, zum Beispiel eine halbstündige Pause in der Zeit von 12:30 bis 13:30 Uhr, kann der Arbeitnehmer seine halbstündige Pause in dem vorgegebenen Zeitrahmen in Anspruch nehmen.

6. Habe ich Anspruch auf Bezahlung der Pausenzeit?

Nein. Feststehende Ruhepausen werden nicht bezahlt. Ausnahmen: Tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich kann die Bezahlung von Ruhepausen jedoch vereinbart werden.

7. Der Gang zur Toilette = Pausenzeit?

Nein. Bei einem solchen Gang handelt es sich nicht um eine Ruhepause sondern um eine zulässige und überdies wohl auch notwendige Arbeitsunterbrechung. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts (ArbGer) Köln rechtfertigen selbst häufige Toilettenbesuche keine Gehaltskürzung. Der Inhaber einer Anwaltskanzlei hatte minutiös protokollieren lassen, wie viel Zeit einer seiner Rechtsanwälte auf dem stillen Örtchen verbrachte. Innerhalb von zwei Wochen kam er auf eine Bilanz von 384 Minuten. Dafür zog er seinem Angestellten 680 Euro vom Gehalt ab. Der klagte mit der Begründung, in dieser Zeit an Verdauungsstörungen gelitten zu haben. Das Gericht gab ihm Recht. Wo die Grenze zur Arbeitsverweigerung liege, lasse sich nicht klar festlegen. (ArbGer Köln - AZ: 6 Ca 3846/09)

8. Darf der Arbeitgeber die festgelegte Pausenzeit abziehen oder nur die tatsächlich genommene Pause?

Nach einem Urteil des ArbGer Hamm (Az.: 3 Ca 1634/11) darf ein Arbeitgeber, der Pausenzeiten nicht konkret festgelegt hat, nicht pauschal eine bestimmte Pausenzeit nachträglich von der Arbeitszeit abziehen. Wenn die Pausenzeiten jedoch im Voraus geregelt sind und der Arbeitnehmer auch in der Lage ist die Pausen zu nehmen, zählen diese nicht zur Arbeitszeit

9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Pause zu geben. Aber sind Arbeitnehmer auch verpflichtet, diese zu nehmen?

Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung zu überwachen. Verstöße des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. In besonders gravierenden und vorsätzlich begangenen Fällen können die Verstöße als Straftaten verfolgt werden.

10. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen?

Nein. Anders als etwa der Gang zur Toilette stellt die Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Gesetzlich sind auch keine Raucherpausen vorgesehen. Es gibt allerdings tarifvertragliche Regelungen, die Kurzzeitpausen vorsehen, die dann gegebenenfalls zum Rauchen genutzt werden können. Auch aus einer allgemeinen gelebten Praxis im Betrieb oder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten können sich Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben.