1. Was ist eine Änderungskündigung?
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig legt der Kündigende ein neues Angebot vor, dass Änderungen gegenüber dem bisherigen Arbeitsverhältnis enthält. Falls der andere sich mit der Arbeitsvertragsänderung einverstanden erklärt, wird das Arbeitsverhältnis zu diesen geänderten Bedingungen fortgesetzt. Lehnt der andere das Angebot ab, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr.
2. Wie kann ich mich gegen eine Änderungskündigung wehren?
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Änderungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Mit der Änderungsschutzklage wird überprüft ob die Änderung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt und die Änderungskündigung wirksam ist (§ 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz-KSchG). Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, so ist das Arbeitsverhältnis beendet.
3. Was kann ich tun, wenn ich mein Arbeitsverhältnis nicht komplett gefährden will?
Wenn man an dem Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen festhalten will, empfiehlt sich die Annahme der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt gem. § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerichtlich überprüfen lassen.
Ein solcher Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären (§ 2 Satz 2 KSchG). Da es in einigen Tarifverträgen recht kurze Kündigungsfristen gibt und selbst § 622 Nr. 3 und 4 BGB kurze Kündigungsfristen möglich macht, muss man unbedingt beide Fristen im Blick haben. Wird das Angebot nicht rechtzeitig angenommen, gilt es als abgelehnt.Gleichzeitig muss natürlich eine Änderungsschutzklage erhoben werden. Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, so besteht das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fort.
Hier empfiehlt sich eine rechtzeitige Beratung, denn die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt ist vielen Arbeitnehmern nicht bekannt, Wird die Änderungskündigung vorschnell abgelehnt, verbaut sich der Arbeitnehmer damit in jedem Fall die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis doch noch zu geänderten Konditionen fortzusetzen.
4. Ist der Betriebsrat bei einer Änderungskündigung zu beteiligen?
Existiert ein Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören, da es sich um eine echte Kündigung handelt. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung schon aus diesem Grunde unwirksam.
5. Gilt auch der Sonderkündigungsschutz?
Besteht für den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, so ist für die Kündigung die erforderliche behördliche Zustimmung einzuholen. Ohne diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Vielen Arbeitgebern ist dies nicht klar, deswegen lohnt es sich auf jeden Fall, die Änderungskündigung juristisch überprüfen zu lassen.
6. Ist der Arbeitgeber an Fristen gebunden?
Wie mehrfach gesagt: Es handelt sich letztlich um eine normale Kündigung. Die für eine ordentliche Kündigung maßgebenden Kündigungsfristen sind also auch bei einer Änderungskündigung einzuhalten. Eine Vertragsänderung von heute auf Morgen ist nicht möglich.
7. Ich habe ein Änderungsangebot bekommen, wonach bestimmte Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Ist das rechtmäßig?
Vertragsänderungen im Rahmen einer Änderungskündigung mit dem Ziel, den Arbeitnehmern bisher gezahltes Urlaubsgeld, jährliche Sonderzahlungen und/oder Zulagen wegzunehmen, um mit den eingesparten Kosten einen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegenden Bruttostundenlohn auf 8,50 EUR brutto zu erhöhen, sind nicht möglich. Dies wurde jetzt auch erstmals von einem Arbeitsgericht bestätigt.
8. Wonach richtet sich denn, ob eine Änderungskündigung rechtmäßig ist?
Insgesamt muss sich die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung an den Maßstäben einer normalen Kündigung messen lassen, sie muss also sozial gerechtfertigt sein.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber ein Angebot auf Stundenreduzierung macht, weil nicht mehr genug Arbeit da ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann überlegen, ob er das Angebot annimmt, weil er den Betrieb nicht verlassen will, oder ob er ablehnt, weil ihm das geld dann nicht mehr zum Leben reicht.
Eine Änderungskündigung kann auch gerechtfertigt sein, wenn einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz angeboten wird, weil er die bisherige Arbeit gesundheitlich nicht mehr schafft.
Vor diesem Hintergrund ist es schwer vorstellbar, wie ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung rechtfertigen will, die auf reine Lohnkürzung abzielt.
9. Was hat es mit dem Änderungsvertrag auf sich?
Gerade weil eine Kündigung allein aus Gründen der Geldersparnis nicht zu rechtfertigen ist, versuchen manche Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Änderungsverträge unterzuschieben, mit denen der Arbeitsvertrag „einvernehmlich“ geändert wird.
Erklärt sich der Arbeitnehmer mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden, in dem man zum Beispiel auf bisher gezahlten Sonderzahlungen ganz oder teilweise verzichtet und dafür den gesetzlichen Mindestlohn erhält, so ist eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Änderungskündigung nicht mehr möglich.
Deswegen sollte man keinesfalls ungeprüft ein „Änderungsangebot“ unterschreiben, sondern sich eine Überlegungsfrist einräumen lassen und eine Überprüfung durch die Kollegen*innen der zuständigen Gewerkschaft vornehmen lassen!
Da der Mindestlohn ein gesetzlicher Anspruch ist, der jedem zusteht, braucht auch kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Wenn also ein Arbeitgeber behauptet, ein neuer Vertrag sei wegen des Mindestlohns notwendig, so ist dies zum einen falsch, zum anderen liegt der Verdacht des Missbrauches nahe.
10. Ist eine einseitige Vertragsänderung möglich?
Eine einseitige Vertragsänderung ist nicht möglich. Auch bei der Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer mit den Änderungen einverstanden sein, ist er dies nicht, endet gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis.
Trotzdem versuchen Arbeitgeber immer wieder, Vertragsänderungen einseitig zu ändern. Dies geschieht etwa mit Schreiben, in denen es dann heißt: „Wir teilen ihnen mit, dass sich ab dem 01.01.2015 ihre arbeitsvertraglichen Bedingungen ändern.“ Solche Schreiben sind nichtig, der Arbeitnehmer muss ihnen keine Bedeutung beimessen. Nimmt er allerdings die Änderungen widerspruchslos hin, so sieht die Rechtsprechung darin eine Annahme dieser Bedingungen.
Schon aus diesem Grund sollte man sich gegen den Versuch des Arbeitgebers, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, rechtzeitig und deutlich wehren. Auch hier sollte man juristischen Beistand bei seiner Gewerkschaft hinzuziehen.