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Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Arbeitsvertrag

1. Wer trägt die Kosten für die Bewerbungsunterlagen?

Die Kosten für die Bewerbung selbst, also Papier, Mappe, Briefumschlag, Foto und Porto, trägt der Bewerber selbst. Dies gilt auch dann, wenn er sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt.

2. Habe ich Anspruch auf Rücksendung der Bewerbungsunterlagen?

Ja, der Arbeitgeber darf die Bewerbungsunterlagen nicht einfach behalten oder vernichten, sondern muss sie pfleglich behandeln und nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens zurückschicken. Möchte der Arbeitgeber die Unterlagen behalten, etwa um gegebenenfalls auf den/die Bewerber*in zurückkommen zu können, kann er dies nur mit Einverständnis des/der Bewerber*in tun.

3. Gilt das auch bei Initiativbewerbungen?

Bei Initiativbewerbungen besteht kein Anspruch auf Rücksendung der Unterlagen. Schließlich hat der Arbeitgeber nicht um Einsendungen von Bewerbungen gebeten. Wer sich initiativ bewirbt, gibt seine Unterlagen von Anfang an verloren.

4. Wer trägt die Kosten für die Fahrt zum Bewerbungsgespräch?

Lädt ein Arbeitgeber zu einem Bewerbungsgespräch ein, muss er auch die Kosten des Bewerbersfür diese Fahrt zahlen. Rechtlich ergibt sich dies aus § 670 BGB, wonach ein Beauftragter die Kosten des Auftrages ersetzt verlangen kann. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme in der Stellenausschreibung von vornherein ausgeschlossen hat. Wer trotzdem fährt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Man sollte sich in diesem Fall gut überlegen, ob man ein solches Bewerbungsgespräch überhaupt führen möchte.

5. In welchem Umfang werden die Kosten ersetzt?

Nach § 670 BGB sind die Kosten erstattungsfähig, die erforderlich sind. Was das konkret heißt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Unproblematisch dürfte im Regelfall die Übernahme von Fahrtkosten für die Bahn in der zweiten Klasse sein. Auch die Kosten der Autofahrt wird man im üblichen Rahmen in Rechnung stellen können. Anders sieht es bei Kosten für Flug und Übernachtung aus. Dies sollte man lieber im Vorfeld mit dem zukünftigen Arbeitgeber abklären. Auch bei Geltendmachung von verpflegungskosten sollte man zurückhaltend sein.

6. Kann ich Kostenübernahme von der Bundesanstalt verlangen?

Wer arbeitslos oder arbeitssuchend ist, kann die Übernahme der Kosten für Bewerbungen verlangen. Die Bundesagentur übernimmt die Kosten nur, sofern sie erforderlich waren, sie tatsächlich angefallen sind und sofern der Arbeitgeber sie nicht erstattet hat, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Wichtig ist bei der Übernahme von Reisekosten, dass die Übernahme vorher bei der Bundesagentur beantragt worden ist.

7. Und wie ist das beim Jobcenter?

Auch hier werden die Kosten der Bewerbung grundsätzlich übernommen, sofern sie erforderlich waren. Wie bei der Erstattung der Bundesagentur auch handelt es sich aber um eine Leistung, die im Ermessen der Behörde liegt. Etwas anderes gilt, wenn die Kostenübernahme in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist, in diesem Fall besteht ein einklagbarer Anspruch.

8. Kann ich die Bewerbungskosten steuerlich geltend machen?

Ja, Kosten für Bewerbungen können beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

9. Muss mich mein Arbeitgeber für ein Vorstellungsgespräch freistellen?

Ein Anspruch auf Freistellung für ein Bewerbungsgespräch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Nach § 629 BGB hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin einen angemessenen Zeitraum zum Suchen eines anderen Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

10. Gilt das auch bei Befristung?

Diese Frage ist nicht letztgültig richterlich geklärt. Dem Wortlaut nach gilt der Anspruch auf Freistellung nur bei Kündigung, was bei einer Befristung gerade nicht der Fall ist. Dies würde allerdings auf eine Diskriminierung von befristet Beschäftigten hinaus laufen. Man wird also davon ausgehen können, dass ein Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche in dem Zeitraum besteht, der der Kündigungsfrist entspricht.