1. Wird in allen Betrieben gewählt?
Nur in Betrieben mit fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gegründet werden. Dies passiert aber nicht automatisch, sondern nur, wenn die Arbeitnehmer dies wollen, der Arbeitgeber muss nicht von sich aus tätig werden.
In Kleinbetrieben gilt aber ein vereinfachtes Wahlverfahren, das die Gründung des Betriebsrats erleichtert.
2. Was ist ein Betrieb?
Ein Betrieb ist eine „organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.“ Entscheidend ist also, die Arbeitsorganisation, also das Werk, das Büro oder das Geschäft. Der Betriebsrat ist nur zuständig für Angelegenheiten, die sinnvoll auf dieser Ebene geregelt werden können.
Auch auf der nächsthöheren Ebene können ggf. Gesamtbetriebsräte oder Konzernbetriebsräte gegründet werden. Diese werden aber nicht von den Beschäftigten, sondern von den einzelnen Betriebsräten eingerichtet.
3. Wer darf den Betriebsrat wählen?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entscheidend ist der Tag der Stimmabgabe, also der Wahltag.
4. Gehören dazu auch Leiharbeitnehmer?
Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Außerdem können sie natürlich im Verleihbetrieb wählen, sofern dort ein Betriebsrat besteht, was aber selten der Fall sein dürfte.
5. Was ist mit den Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben?
Minderjährige Arbeitnehmer dürfen statt des Betriebsrats eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wählen. Diese kümmert sich speziell um die Belange von Jugendlichen, etwa die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzschutzgesetzes. Die Mitglieder der JAV können an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen und dort die Interessen der Jugendlichen einbringen.
6. Was gilt für Auszubildende?
Auszubildende können ebenfalls die JAV wählen, wenn sie jünger als 25 Jahre alt sind. Die JAV kümmert sich auch um die Belange der Auszubildenden, zum Beispiel um Übernahme nach der Ausbildung. Die volljährigen Auszubildenden dürfen auch den Betriebsrat wählen.
7. Wer darf den Betriebsrat nicht wählen?
Wahlberechtigt ist nicht, wer kein Arbeitnehmer ist. Das sind einmal Beschäftigte, die nicht in erster Linie wegen der Entlohnung beschäftigt sind, sondern zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zu anderen sozialen Zwecken. Das gilt etwa für Menschen in Behindertenwerkstätten oder Drogensüchtige im Rahmen einer entsprechenden Maßnahme. Auch Ein-Euro-Jobber gelten nicht als Arbeitnehmer und dürfen nicht wählen.
Zum anderen darf auch nicht wählen, wer aufgrund seiner Stellung im Betrieb eher auf der Arbeitgeberseite steht. Dies gilt für Mitglieder des Vorstandes und sonstige leitende Angestellte, aber auch für Familienangehörige des Arbeitgebers.
8. Dürfen Teilzeitbeschäftigte auch wählen?
Ja! Wie bei jeder demokratischen Wahl haben alle Wähler das gleiche Stimmgewicht. Es gibt daher keine „halben“ Stimmen und keine Mindeststundenzahl für das Wahlrecht.
Auch bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen geringfügig Beschäftigte voll mit. Entscheidend ist die Anzahl der Köpfe, nicht der Stunden.
9. Wer kann gewählt werden?
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die schon sechs Monate dem Betrieb angehören.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Wenn der Betrieb weniger als sechs Monate besteht, so sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
10. Wer kann in die JAV gewählt werden?
Wählbar zur JAV sind alle Beschäftigten des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es gibt kein Mindestalter, so dass auch eine Siebzehnjährige gewählt werden kann. Außerdem kann auch ein 23 Jähriger gewählt werden, der nicht mehr Auszubildender ist.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.