1. Wie lang sind die Kündigungsfristen?
Gibt es im Arbeitsvertrag keine andere Regelung, gelten für die ersten zwei Jahre eines Beschäftigungsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das sind vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist bis zu sieben Monaten bei 20-jähriger Beschäftigungsdauer. Entgegen des Wortlauts des § 622 Abs. 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Berechnung der Beschäftigungsjahre auch die Zeiten zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.
2. Wie wird die einzuhaltende Kündigungsfrist berechnet?
Zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss jeweils die volle einzuhaltende Frist liegen. Der Tag des Kündigungszugangs wird nicht mitgerechnet.
3. Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Generell gilt: Der Arbeitnehmermuss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Kündigung haben. Das ist bei persönlicher Aushändigung des Schreibens gegeben. Die Annahme eines Einschreibens darf nicht verweigert und andere übliche Zustellmöglichkeiten dürfen nicht verhindert werden.
4. Sind auch Kündigungen per Fax, E-Mail oder SMS wirksam?
Nein. Kündigungen bedürfen der Schriftform mit Originalunterschrift. Werden diese elektronisch ausgesprochen (Fax, E-Mail, SMS), sind sie unwirksam, sollten aber mit einer Klage angegriffen werden.
5. Wann muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen?
Wenn sich der Arbeitgeber betriebsbedingt von Arbeitnehmern trennen will, werden nach § 1 KSchG grundsätzlich zuerst diejenigen entlassen, die am wenigsten schutzwürdig sind. Ausschlaggebend sind vor allem vier Kriterien: Beschäftigungszeit, Lebensalter, unterhaltspflichtige Personen und Schwerbehinderung.
6. Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess?
Etwa drei bis sechs Wochen nach Klageerhebung findet ein Gütetermin statt. Ist dieser erfolgreich, endet das Verfahren im Vergleich. Scheitert der Gütetermin, folgt ein Kammertermin. Je nach Verfahren können bis zum Urteil Monate vergehen, bei Berufung oft ein bis zwei Jahre.
7. Wann besteht besonderer Kündigungsschutz?
Der Arbeitgeber darf Betriebsräte, Schwerbehinderte, Schwangere oder Arbeitnehmer in Elternzeit nicht einfach kündigen, sondern muss Zustimmungen einholen. Aber: Auch eine Kündigung ohne Zustimmung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen werden, da sie sonst wirksam wird. Und: Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft oder Behinderung sofort informiert werden.
8. Wer trägt die Kosten für einen Kündigungsschutzprozess?
Gewerkschaftsmitglieder erhalten kostenlosen Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaft – dies umfasst auch die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten in der Berufung. Die Kosten für Kündigungsschutzprozesse hängen vom Einkommen ab.
9. Muss der Gekündigte weiterarbeiten?
Unabhängig vom Prozess muss der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten, kann aber vom Arbeitgeber freigestellt werden oder Urlaub erhalten. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis beendet. Wird der Prozess gewonnen, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre er durchgängig beschäftigt gewesen, erhält also rückwirkend sein Gehalt.