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Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Teilzeit

1. Wann bin ich geringfügig tätig?

Das regelmäßige Gehalt im Monat darf 450 EUR (Grenze seit dem 1.1.2013, vorher waren es 400 EUR) nicht überschreiten. Für Studenten und Schüler, die Bafög-Leistungen beziehen, gilt nach wie vor die 400-EUR-Grenze.

2. Zählt zu meinem Gehalt auch Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld oder Überstundenbezahlung?

Wenn aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung hervorgeht, dass Ihnen diese Sonderzahlungen zustehen, werden auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berücksichtigt. Diese jährlichen Leistungen werden dann auf die Beschäftigungsmonate verteilt. Verdienen Sie dadurch mehr als 450 EUR im Monat, ist das Arbeitsverhältnis nicht mehr geringfügig. Wenn Sie voraussehbar und regelmäßig Überstunden leisten und dadurch mehr als 450 EUR monatlich verdienen, ist das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht mehr geringfügig. Das gilt nicht, wenn Sie unvorhersehbar mehr arbeiten mussten (z. B. bei einem plötzlichen Krankheitsausfall einer Arbeitskollegin) und Sie dadurch auch nur ausnahmsweise (bis zu zwei Monate im Jahr) mehr als 450 EUR verdient haben.

3. Bin ich krankenversichert oder arbeitslosenversichert?

Über Ihren Minijob sind Sie nicht krankenversichert. Der Arbeitgeber führt nur pauschal einen Krankenversicherungsbeitrag an die Bundesknappschaft ab. Über diesen Beitrag erwerben Sie aber keine Leistungen der Krankenkasse, also z. B. auch kein Krankengeld. Es bleibt also bei Ihrer Krankenversicherung so wie Sie ohne den Minijob besteht. So können Sie beispielsweise über Ihren Ehe-oder Lebenspartner oder Ihre Eltern familienversichert oder durch eine andere Tätigkeit, bei der Sie über 450 EUR monatlich verdienen, krankenversichert sein. Sie sind nicht arbeitslosenversichert, erhalten also aus dem Minijob auch keinen Arbeitslosengeldanspruch.

4. Bin ich rentenversichert?

Seit dem 1.1.2013 sind auch Minijobs zunächst einmal rentenversicherungspflichtig. Es werden 3,9% (in Privathaushalten 13,9%) Ihres Gehaltes an die Rentenversicherung abgeführt. Der Arbeitgeber führt darüber hinaus pauschal 15% (in Privathaushalten sind es nur 5%) ab. Sie können allerdings entscheiden, keinen eigenen Beitrag zu zahlen. Dies müssen Sie dann gegenüber Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Dann sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Dazu gibt es entsprechende Formulare. Vor dem 1.1.2013 war es noch anders. Wenn Sie einen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen wollten, mussten Sie das dem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen. Bei dieser Regelung bleibt es auch, wenn Sie Ihren Minijob vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben. Den Beitrag zu zahlen, hat Vorteile, beispielsweise den, dass Sie alle Leistungen der Rentenversicherung wie etwa Reha-Maßnahmen oder eine Erwerbsminderungsrente erhalten können. Wenn Sie bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, macht es allerdings keinen Sinn, sich im Minijob für den Rentenbeitrag zu entscheiden. Wenn Sie eine volle Altersrente haben oder Ruhestandsbeamter sind, sind Sie von vorneherein nicht versicherungspflichtig. Dann können Sie gar keine eigenen Beiträge an die Rentenversicherung abführen.

5. Muss ich Steuern zahlen?

In der Regel führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2% ab. Diesen Betrag kann er Ihnen vom Lohn abziehen.

6. Muss mein Arbeitgeber mir meinen Lohn weiter zahlen, wenn ich krank bin?

Ja. Es besteht hier kein Unterschied zu jedem sonstigen Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel bis zu 6 Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber daher auch – wie sonst – rechtzeitig mitteilen, dass Sie krank sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.

7. Muss mein Arbeitgeber mir bezahlten Urlaub geben?

7. Ja. Auch hier gelten keine Besonderheiten. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen, wenn Sie an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Sieht ein Tarifvertrag oder die Praxis im Betrieb mehr Urlaubstage im Jahr vor, müssen auch Sie diese Urlaubstage erhalten. Selbstverständlich muss der Urlaub auch bezahlt werden. Sie sind auch nicht verpflichtet, - wie dies manche Arbeitgeber gerne verlangen – für Ersatz während Ihres Urlaubs zu sorgen oder wegen des Urlaubs vor – oder nachzuarbeiten.

8. Kann ich Weihnachtsgeld und/oder zusätzliches Urlaubsgeld verlangen?

Wenn ein Tarifvertrag gilt, in dem diese Ansprüche geregelt sind, können auch Sie als Minijobber diese Leistungen verlangen. Das ist auch so, wenn an alle anderen Beschäftigten im Betrieb solche Zahlungen gewährt werden. Dann dürfen Sie davon nicht ausgeschlossen werden.

9. Darf ich auch zum Betriebsrat wählen und mich in einen Betriebsrat wählen lassen?

9. Wie viel Sie im Betrieb arbeiten, ist für Ihr Wahlrecht ohne Bedeutung. In den Betriebsrat wählen lassen können Sie sich erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.

10. Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich noch eine andere Arbeitsstelle habe?

Ja. Wenn Ihre andere Tätigkeit auch geringfügig ist, werden die Verdienste aus beiden Beschäftigungen zusammengerechnet. Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr geringfügig ist, weil die Grenze von 450 EUR monatlich überschritten wird. Das muss Ihr Arbeitgeber wissen, da er dann Beiträge von Ihrem Lohn abführen muss. Wenn Sie bei einem anderen Arbeitgeber schon versicherungspflichtig beschäftigt sind, also nicht geringfügig arbeiten, ist der Verdienst, den Sie dort bekommen, ohne Bedeutung. Die Verdienste werden nicht zusammengerechnet.