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Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Überstunden

1. Muss ich Überstunden machen?

Grundsätzlich nicht. Die Frage ist aber, was sind überhaupt Überstunden, und was sind normale Arbeitsstunden? Wie viel Stunden normal gearbeitet werden muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag. Diese sehen eine bestimmte Anzahl von Wochenarbeitsstunden vor, alles, was darüber hinaus geht sind Überstunden und müssen nicht geleistet werden, weil sie ja auch vertraglich nicht vereinbart sind.

2. Was, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass alle Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind?

Sieht der Arbeitsvertrag vor, dass die Überstunden mit dem üblichen Lohn abgegolten sind, so ist eine solche Standardklausel nach der Rechtsprechung nicht zulässig, da nicht klar ist, wie viel Überstunden damit erfasst sein sollen. Eine zeitlich unbeschränkte Klausel ist unwirksam. Ausreichend klar und verständlich wäre jedoch eine Formulierung, mit welcher z.B. „15 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten sind“. Für beide Seiten ist damit hinreichend bestimmt, was auf einen zukommt. Abgeltungsklauseln im Umfang bis zu 10 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit dürften angemessen sein. Auch 10 Überstunden pro Monat bei einer 40 Stunden-Woche können mit dem Gehalt abgegolten werden, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012, Az.: 19 Sa 1720/11.

3. Muss ich im Extremfall unbegrenzt arbeiten, ohne mehr Geld zu bekommen?

Eine Begrenzung setzt das Arbeitszeitgesetz, dass eine werktägliche Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden vorsieht. Jede Stunde, die darüber hinaus vom Arbeitgeber angeordnet wird, muss nicht gearbeitet werden. Eine interessante Neuerung stellt in diesem Zusammenhang das Mindestlohngesetz dar. Der Stundenlohn darf nämlich nicht unter 8,50 € liegen. Führt die Mehrarbeit dazu, dass der Lohn unter diese Grenze sinkt, kann man eine Mehrvergütung verlangen, so dass insgesamt wieder ein Lohn von 8,50 € erreicht wird.

4. Wie kann ich reagieren, wen der Arbeitgeber Überstunden anordnet?

Wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, sind diese grundsätzlich zu leisten. Auch hier ist aber die Grenze des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Anders liegt die Sache dann, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, weil dieser vor jeder Überstundenanordnung zu beteiligen ist. Überstunden, die ohne Beteiligung des Betriebsrates angeordnet wurden, müssen nicht geleistet werden.

5. Im Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung, die Überstunden vorsieht, wie sieht es jetzt aus?

Der Betriebsrat kann sein Beteiligungsrecht auch durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausüben. Dann muss nicht mehr jede einzelne Überstunde mit dem Betriebsrat abgesprochen sein. Der Betriebsrat kann zum Beispiel eine bestimmte Anzahl von Überstunden genehmigen, dies geht oft mit der Einführung von Arbeitszeitkonten einher. In diesem Zusammenhang kann auch geregelt werden, in welchem Zeitraum die Überstunden abgebaut werden müssen, wie hoch die Zuschläge sind und ob die Überstunden auszuzahlen oder abzufeiern sind. Gibt es eine Betriebsvereinbarung, so empfiehlt sich, diese zunächst anzusehen, um sich über seine Rechte zu informieren.

6. Habe ich einen Anspruch auf Überstundenzuschläge und wie hoch sind sie?

Auch diese Frage ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag die Arbeitszeit und den Stundenlohn, damit könnte es eigentlich sein Bewenden haben. Regeln zu Überstunden und entsprechender Überstundenvergütung finden sich deshalb ebenfalls im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Hier ist dann auch die Höhe der Zuschläge geregelt. Sofern Zuschläge vereinbart sind, liegen diese oft in der Größenordnung zwischen 10 – 25%, ein Anspruch besteht aber nicht zwingend, sondern nur, wenn er sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung ergibt.

7. Soll ich mir die Überstunden lieber auszahlen lassen, oder frei nehmen?

Wenn im Betrieb eine Regelung besteht, die beides zulässt, ist dies letztlich eine Frage der persönlichen Vorlieben. Viele Arbeitnehmer wählen die Auszahlung, insbesondere, wenn Zuschläge vereinbart sind. Allerdings führt ein höheres Monatsbrutto automatisch zu einem höheren zu versteuerndem Einkommen, so dass trotz der Zuschläge die mehr geleistete Arbeitsstunde faktisch geringer bezahlt wird. Dagegen ist ein zusätzlicher freier Tag quasi „steuerfrei“. Hier muss letztlich jeder selbst entscheiden, was für ihn günstiger ist.

8. Ich bin krank bzw. im Urlaub und mein Arbeitgeber zahlt mir nur den Grundlohn. Ist das rechtens?

Bei Urlaub und Krankheit gilt das Lohnausfallprinzip, das heißt der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als wenn er normal gearbeitet hätte. Mit Urteil vom 21. November 2001, Az.: 5 AZR 457/00 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die tatsächlich in den letzten 12 Monaten geleisteten Stunden ankommt. Hat ein Arbeitnehmer also regelmäßig mehr als die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet, ist das bei der Entgeltfortzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn also in den zurückliegenden Monaten immer Überstunden geleistet wurden und auch entsprechend vergütet wurden, muss dies auch für den Ausfallzeitraum gelten.

9. Der Arbeitgeber hat zwar keine Überstunden angeordnet, es fällt aber trotzdem viel Arbeit an. Muss er die Mehrarbeit trotzdem zahlen?

Überstunden können auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber sie stillschweigend duldet. Wenn er sie zwar nicht ausdrücklich anordnet, aber sieht, dass die Mitarbeiter mehr als die normalen Stunden arbeiten, so muss er dies unterbinden, indem er die Mitarbeiter nach Hause schickt. Wenn er dies nicht tut, zeigt er damit, dass er mit den Überstunden einverstanden ist und muss sie genauso zahlen, als ob er sie angeordnet hätte.

10. Der Arbeitgeber zahlt meine Überstunden nicht, was kann ich tun?

Wie jeder Zahlungsanspruch kann auch Überstundenvergütung eingeklagt werden, dabei helfen die Gewerkschaft und der DGB-Rechtsschutz. Es ist für Arbeitnehmer aber zu beachten, dass ihnen die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt, was sich ungünstig auf die Erfolgsaussichten auswirkt. Der Arbeitnehmer muss nicht nur beweisen, dass die Überstunden gemacht wurden, sondern auch, dass der Arbeitgeber sie angeordnet oder wissentlich geduldet hat. Bei einer Zeiterfassung und einem Überstundenkonto ist dies noch relativ einfach. Bestsehen solche Vorrichtungen nicht, muss der Arbeitnehmer selbst Buch über seine Arbeitsstunden führen. Eine detaillierte Dokumentation der geleisteten Arbeit ist zwingende Voraussetzung dafür, im Überstundenprozess überhaupt eine Chance zu haben, vage Behauptungen werden vor Gericht regelmäßig abgeschmettert.