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Nach §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I, S. 1897) ist eine Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen des Alters verboten. Das AGG ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.
Auslöser des Gesetzes sind vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die den Schutz vor Diskriminierung regeln (Richtlinie 2000/43/EG vom 29.06.2000, Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2002 und Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004; siehe Benachteiligungsverbot [AGG] Deutschland war - wie alle Mitgliedstaaten der EU - verpflichtet, diese Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Der Schwerpunkt des AGG liegt in der Bekämpfung von Benachteiligungen im Bereich des Arbeitslebens (§§ 1 bis 18 AGG). Von den Regelungen erfasst wird aber auch das Zivilrecht, also die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - vor allem Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern (vgl. §§ 19ff. AGG).
Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - also u.a. nicht wegen des Alters - benachteiligt werden.
Der Begriff »Alter« meint Lebensalter, schützt also gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen (siehe z.B. Kündigungsfristen). Es geht damit nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung, wenngleich dies ein Schwerpunkt des Anwendungsbereichs der Vorschrift sein wird.
Beispiel für eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer:
Die Dauer der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen hängt von der Dauer der Beschäftigungszeit ab (§ 622 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Mit Urteil vom 19.01.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres europarechtswidrig ist (EuGH v. 19.01.2010 - C-555/07, AiB 2010, 265 = NZA 2010, 85). Der EuGH hat die bundesdeutschen Gerichte verpflichtet, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB unangewendet zu lassen.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Ältere Arbeitnehmer - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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