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Die öffentliche Arbeitsvermittlung gehört zu den Leistungen der Arbeitsförderung und ist für alle Nutzer/innen unentgeltlich.
Wer sich beruflich verändern möchte oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, sollte sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Je früher mit Bewerbungs- und Vermittlungsbemühungen begonnen wird, umso wahrscheinlicher ist, dass Arbeitslosigkeit vermieden oder zumindest verkürzt werden kann. Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind sogar verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Die Vermittlung in den Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter beginnt in der Regel mit der Feststellung der für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, Fähigkeiten und der Eignung (Potenzialanalyse). Zusammen mit der bzw. dem Arbeitsuchenden wird eine Vermittlungsstrategie erarbeitet und in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Diese wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
In der Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können interessierte Ausbildungs- und Arbeitsuchende selbst unmittelbar nach freien Stellen suchen und sich auf Wunsch auch anonym als Bewerberin oder Bewerber veröffentlichen.
Arbeitsuchende können auch private Arbeitsmarktdienstleister ihrer Wahl mit der Vermittlung in Beschäftigung beauftragen. Die Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers ist freiwillig.
Private Arbeitsvermittler benötigen eine Gewerbeanmeldung und können bei einer erfolgreichen Vermittlung in eine Beschäftigung eine Vergütung auch von Arbeitsuchenden verlangen. Es sind ausschließlich Erfolgshonorare zulässig. Für Arbeitsuchende ist die zulässige Vergütung jedoch auf einen Höchstbetrag (2.000 Euro) begrenzt. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen lässt das geltende Recht die Zahlung eines Honorars zu, das sich am Arbeitsentgelt für die vermittelte Tätigkeit orientiert. Dies sind insbesondere Künstler, Berufssportler, Au-pairs, Artisten und Fotomodelle. Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen dagegen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden.
Die Vermittlungstätigkeiten der Agenturen für Arbeit beziehungsweise der Jobcenter werden oftmals durch Eingliederungsleistungen unterstützt. Hierzu stehen Förderungen aus dem Vermittlungsbudget und aus Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Fehlt es an Qualifikationen der Arbeitsuchenden, stehen verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung zur Verfügung. Arbeitgeber werden durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt, wenn sie Arbeitslose einstellen, die sich nicht so ohne weiteres vermitteln lassen. Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit die Aufnahme einer Selbstständigkeit durch Arbeitslose fördern.