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Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem rechtlichen Grundsatz, wonach derjenige beweisen...
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht darin, das ein Bewerber um ein öffentliches Amt verlangen...
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Die „Richtlinie für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ bietet...
Brückenteilzeit
Die sog. Brückenteilzeit bezeichnet den Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeit nach § 9a TzBfG.
Kategorie | B

Beamtenrecht – Beförderung

Eine Beamtin oder ein Beamter wird befördert, indem ihr/ihm ein höheres Statusamt verliehen wird. Um eine Beförderung handelt es sich nicht, wenn statt des Statusamtes ein Funktionsamt sich ändert.  Unterschieden wird grundsätzlich immer zwischen dem Statusamt und dem Funktionsamt. Letzteres wird noch unterschieden zwischen dem Amt im abstrakt-funktionellen und dem Amt im konkret-funktionellen Sinne.
 
Das Statusamt wird bestimmt durch das Bundesbesoldungsgesetz bzw. das jeweilige Landesbesoldungsgesetz und regelt die besoldungsrechtliche Stellung. Zum Beispiel kann eine Lehrerin in das Amt einer Studienrätin berufen und somit nach der Besoldungsgruppe A13 besoldet werden. Oder ein Polizeibeamter wird in das Amt eines Kommissars berufen und nach der Besoldungsgruppe A9 vergütet. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne wird dem Beamten durch Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen.  Mit dem Amt im konkret-funktionellen Sinne wird dem Beamten ein bestimmter Dienstposten übertragen, also ein geschäftsplanmäßiger Aufgabenbereich.
 
Um eine Beförderung handelt es sich nur, wenn ein höheres Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen wird. Nicht um eine Beförderung handelt es sich, wenn lediglich ein höherbewerteter Dienstposten oder ein Beförderungsdienstposten übertragen wird. Insoweit ändert sich nämlich lediglich das Amt im funktionellen Sinne. Das Statusamt bleibt dasselbe, ebenso die Besoldungsgruppe.

 

Kein Anspruch auf Beförderung

Es gibt keinen Anspruch eines Beamten auf Beförderung etwa nach Bewährung und Ablauf einer bestimmten Zeit. Eine Beförderung ist nur möglich, wenn es einen freien höher bewerteten Dienstposten gibt, der zu besetzen ist. Die Besetzung eines solchen Dienstpostens geschieht nach der sogenannten „Bestenauslese“. Nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) hat „jeder Deutsche … nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“. Die Beamtengesetze konkretisieren diesen Grundsatz,  indem sie bestimmen, dass die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität richtet.

 

Entscheidend: die letzte dienstliche Beurteilung

Während die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens durch ein nicht überprüfbares verwaltungsrechtliches Handeln stattfindet, stellt eine Beförderung einen Verwaltungsakt dar. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist die Auswahl anhand der letzten dienstlichen Beurteilung zu treffen. Das ist entweder die Regelbeurteilung, die für gewisse zeitliche Perioden regelmäßig erteilt wir oder durch eine Anlassbeurteilung, wenn die letzte Regelbeurteilung nicht mehr aktuell oder eine solche gar nicht erfolgt ist. Bei annähernd gleichwertigen Bewerbern treten noch sogenannte „Hilfskriterien“ hinzu, wie etwa Schwerbehinderung, Ergebnisse interner Prüfungen und das Innehaben eines herausragenden Dienstpostens. Schwierig ist die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung dann, wenn die Bewerber um den höheren Dienstposten unterschiedliche Statusämter innehatten. Grundsätzlich gilt, dass ein höher bewerteter Dienstposten ein höheres Maß an Eignung, Befähigung und Leistung erfordert. Das ist bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

 

Ein Beamter kann gegen eine Ablehnung der Beförderung vorgehen

Ein nicht berücksichtigter Beamter kann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen und bei Zurückweisung vor dem Verwaltungsgericht klagen, wobei in manchen Ländern das Widerspruchsverfahren abgeschafft ist, was sich im Zweifel aber aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. Wichtiger ist ohnehin, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen. Ist nämlich der ausgewählte Bewerber bereits ernannt, kann an der Auswahl nichts mehr geändert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es zwar einen Schadensersatzanspruch. Das ist aber nur in seltenen Fällen gegeben.
 

Das Gericht entscheidet nicht über die Beförderung

Ein Beamter kann auch nicht die Beförderung beim Gericht einklagen, weil es den Anspruch auf Beförderung als solchen nicht gibt. Das Gericht entscheidet in aller Regel nur darüber, ob das Auswahlverfahren in Ordnung gewesen ist, weil es selbst die Auswahl nicht treffen kann. Die obliegt allein dem Dienstherrn.  Der Beamte hat nur einen Anspruch auf das ordnungsgemäße Verfahren. Deshalb spricht man auch von einem „Bewerbungsverfahrensanspruch“. Im Erfolgsfall stellt das Gericht also nur fest, dass das Bewerbungsverfahren unwirksam ist. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, das Auswahlverfahren nach Vorgaben des Gerichts zu wiederholen oder den Beförderungsdienstposten unbesetzt zu lassen. Es gibt nur ganz seltene Ausnahmefälle, in denen das Gericht feststellen kann, dass die Beförderung des Antragstellers zwingend gewesen wäre.

 

Auf Beförderungsdienstposten können sich auch Tarifbeschäftigte bewerben

In der Praxis umstritten ist, ob der Dienstherr bestimmen kann, dass sich auf bestimmte Beförderungsdienstposten nur Beamtinnen und Beamte bewerben können. Das BAG vertritt insoweit die Auffassung, dass Art 33 Absatz 2 GG Angestellten gleichermaßen wie Beamten den Zugang zu einem öffentlichen Amt garantiert. Das gelte aber nicht, wenn ein Funktionsvorbehalt zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben bestehe. Die Praxis, eine festgelegte Zahl von Beförderungsstellen aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nur mit Beamten zu besetzen, verstoße gegen diese Vorschrift.
 
BAG, Urteil vom 05. November 2002
 
Ein Funktionsvorbehalt liegt vor, wenn bestimmte Ämter der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen. Artikel 33 Absatz 4 GG bestimmt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

 

Es gibt hierzu auch andere Auffassungen

In der verwaltungsrechtlichen Literatur wird dagegen die Auffassung vertreten, die Besetzung von Dienstposten unterliege der organisatorischen und personalpolitischen Gestaltungsfreiheit der Behörden. Somit könne auch  - etwa unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten - die Besetzung eines freien Dienstpostens nur mit einem Beamten nach Ermessen der Behörde bestimmt werden.
 
Zur Vertiefung:
 
Unser Artikel „Wie kann ein Beamter gegen die Ablehnung der Beförderung vorgehen?“