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Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt von Arbeitgebern die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hierbei kommt es weniger auf die Größe des Betriebs an, sondern vielmehr darauf, ob die Belegschaft in Sachen Unfallschutz und Gesundheitsfürsorge gefährdet ist. Die Kriterien sind in der sogenannten Unfallverhütungsvorschrift beschrieben. Darin sind die Wirtschaftszweige bestimmten Betreuungsgruppen zugeordnet. Selbst für Betriebe mit zehn und weniger Beschäftigten gibt es ein Konzept zur betriebsärztlichen Betreuung. Es ist auf den jeweiligen Bedarf abgestimmt. Und zwar darauf, welche Art betriebsärztliche Betreuung eingeführt wird, welche Aufgaben der Betriebsarzt übernehmen soll und wie viele Ärzte bestellt werden.
Eine betriebsärztliche Betreuung und Beratung in einem Unternehmen dient dem Gesundheitsschutz und der Vorsorge. Im Rahmen der Vorsorge kann der Betriebsarzt allgemeine freiwillige Behandlungen anbieten, etwa eine Grippeschutzimpfung. Ob Schutz oder Prävention: Betriebsärzte unterliegen in vollem Umfang der ärztlichen Schweigepflicht. Arbeitsverträge, die von Beschäftigten verlangen, den Betriebsarzt pauschal von seiner Schweigepflicht zu entbinden, sind zudem unwirksam.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer auch auffordern, sich regelmäßig untersuchen zu lassen. Und zwar bei gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Beschäftigte sind dann verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Verweigert man die Untersuchung, drohen Abmahnung und Gehaltskürzungen.
Im Anschluss an die Untersuchung muss der Betriebsarzt den Arbeitgeber darüber unterrichten, ob die Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt, ob sich eine bestehende Gesundheitsstörung verschlimmern kann oder ob sie als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden muss.
Eine Überprüfung von konkreten Krankmeldungen auf ihre Berechtigung ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter nach langer Krankheit wieder seine Arbeit aufnimmt. Auch hier muss sich der Betriebsarzt bei der Krankheitsursache des Untersuchten an seine Schweigepflicht halten und sich nur zur Eignung des Beschäftigten äußern.
Anders verhält es sich, wenn der Chef einen Anlass hat, die weitere Einsatzfähigkeit eines Arbeitnehmers überprüfen zu lassen. Etwa wenn häufige Kurzerkrankungen die Zweifel begründen.