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In allen Betrieben mit »in der Regel« mindestens fünf »ständigen« wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ist ein Betriebsrat zu wählen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Zu den Begriffen »ständig« und »in der Regel« siehe Rechtsbegriffe.
Zur Wahl des Betriebsrats in einem »gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen« (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG) siehe Gemeinschaftsbetrieb.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre (2014, 2018, 2022 usw.) in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes (siehe Leitende Angestellte) einzuleiten (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Nach § 13 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat außerhalb dieser Zeit zu wählen, wenn
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Das gilt jedoch nicht, wenn die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen hat. In diesem Falle ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die zum Zeitpunkt der Wahl (Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG).
Wählbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahl (Wahltag) dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 8 BetrVG).
Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei Einleitung der Betriebsratswahl (= Aushang des Wahlausschreibens) im Betrieb beschäftigt sind.
Leiharbeitnehmer (siehe Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit) sind im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden und am Wahltag im Entleiherbetrieb tätig sind (§ 7 Satz 2 BetrVG).
Leiharbeitnehmer sind aber im Entleiherbetrieb nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG; vgl. auch BAG v. 17.02.2010 - 7 ABR 51/08). Dies gilt sowohl bei gewerbsmäßiger als auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG v. 17.02.2010 - 7 ABR 51/08, NZA 2010, 832).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Betriebsratswahl - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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