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Ob als Wählerin und Wähler oder als Kandidatin und Kandidat: Betriebsräte sind umso durchsetzungsfähiger, je mehr sich die Belegschaft im Betrieb beteiligt.
In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern darf ein Betriebsrat gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwar zwingend vor, einen Betriebsrat zu wählen, eine Strafe gibt es aber nicht. Darum ist es Sache der Belegschaft oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, ob eine Interessenvertretung gewählt wird.
Kein Mitspracherecht hat dagegen der Arbeitgeber. Er darf die Wahl weder verhindern noch hat er Bedingungen an diese zu stellen. Er macht sich sogar strafbar, wenn er die Wahl des Betriebsrats behindert, jemandem Nachteile androht oder Vorteile verspricht. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Gibt es einen amtierenden Betriebsrat, wählt dieser den Wahlvorstand. Ansonsten genügen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Betriebs, um zur Betriebsversammlung einzuladen und den Wahlvorstand zu wählen. Aber auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf einladen.
Der Arbeitgeber darf die Namen von Beschäftigten nicht zurückhalten und behaupten, bestimmte Personen hätten kein Wahlrecht. Er hat weder eigene Vorschläge zu machen, noch darf er eingereichte verhindern. Dagegen sind die Kosten einer Betriebsratswahl vom Arbeitgeber zu zahlen. Das gilt grundsätzlich für das komplette Verfahren, etwa für Material und die Gebühren für die Schulung der Wahlvorstände.
Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser verbietet eine ordentliche Kündigung, und zwar sowohl während als auch ein halbes Jahr nach der Amtszeit. Außerordentlich ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn der amtierende Betriebsrat oder das Arbeitsgericht zustimmen.
Weil der Wahlvorstand seine Tätigkeit während der Arbeitszeit erledigt, sind Vorgesetzte lediglich früh über den Zeitbedarf zu informieren. Der Arbeitgeber hat aber keinesfalls etwas zu genehmigen. Selbst bei kurzfristigen Terminen hat die Arbeit des Wahlvorstands Vorrang.