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Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z.B....
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Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem rechtlichen Grundsatz, wonach derjenige beweisen...
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht darin, das ein Bewerber um ein öffentliches Amt verlangen...
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Die „Richtlinie für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ bietet...
Brückenteilzeit
Die sog. Brückenteilzeit bezeichnet den Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeit nach § 9a TzBfG.
Kategorie | B

Betriebsübergang

 

Was ist das?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag, Schenkungsvertrag) von dem bisherigen Inhaber (Betriebsveräußerer) auf einen neuen Inhaber (Betriebserwerber) übertragen wird.

 

Beispiel 1:

Zur Firma »Metallbau-GmbH« (= ein Unternehmen mit mehreren Betrieben) gehört ein Betrieb, in dem 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die »Metallbau-GmbH« veräußert diesen Betrieb an die Firma »Multi-AG«. Die »Multi-AG« führt den Betrieb unter ihrem Namen fort.

 

Beispiel 2:

An die »Multi-AG« wird nicht der ganze Betrieb veräußert, sondern nur ein Betriebsteil (der Fuhrpark mit 20 Beschäftigten). Die »Multi-AG« führt den Betriebsteil als eigenständigen Betrieb fort. Der andere Betriebsteil mit 280 Beschäftigten (Produktion und Verwaltung) verbleibt bei der »Metallbau-GmbH«.

 

Die Rechtsfolgen derartiger Vorgänge für die in dem übernommenen Betrieb bzw. Betriebsteil Beschäftigten sind in § 613a BGB geregelt.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Betriebsübergang - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


Dort lesen Sie mehr zu:

 

-      Was ist das?

-      Betriebsübergang / Betriebsteilübergang = Ausgliederung /

       Outsourcing / Inhouse-Outsourcing

-      Betriebsstilllegung

-      Ist ein Betriebsübergang (§ 613a BGB) eine

       Betriebsänderung i.?S.?d. § 111 BetrVG?

-      Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

-      Übergang des Arbeitsverhältnisses

-      Weitergeltung tarifvertraglicher Regelungen

-      Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen

-      Ausnahmeregelungen des § 613 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB

-      Haftung des alten und neuen Arbeitgebers

-      Kündigung wegen des Betriebsübergangs

-      Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

-      Bedeutung für die Beschäftigten

-      Unterrichtung der Arbeitnehmer

-      Widerspruch des Arbeitnehmers

-      Rechtsfolge des Widerspruchs

-      Widerspruch eines Betriebsratsmitglieds

-      Wiedereinstellungsanspruch - Fortsetzungsverlangen

-      Arbeitshilfen