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Eine Betriebsvereinbarung ist ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (ggf. Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat) geschlossener betriebsverfassungsrechtlicher Vertrag (§ 77 BetrVG).
Betriebsvereinbarungen haben gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
Die Betriebsvereinbarung dient der generellen Regelung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sowie der Gestaltung der individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
Anders ausgedrückt: Mit der Betriebsvereinbarung werden Rechte und Pflichten beider vertragschließenden Parteien (Arbeitgeber und Betriebsrat), aber auch und insbesondere mit normativer Wirkung geltende Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer begründet.
In den Angelegenheiten, in denen »der Spruch der Einigungsstelle die (fehlende) Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt« (§ 76 Abs. 5 BetrVG), also in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (vgl. z.B. § 87 Abs. 2 BetrVG), können Betriebsvereinbarungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.
Insofern spricht man von »erzwingbaren Betriebsvereinbarungen«.
In nicht mitbestimmungspflichtigen Fragen kommen Betriebsvereinbarungen nur zustande, wenn Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hergestellt werden kann.
In diesem Fall spricht man von »freiwilligen Betriebsvereinbarungen«.
Beispiele:
Über die vorgenannten Beispiele hinaus können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden in allen sonstigen Angelegenheiten, die innerhalb des weit zu fassenden Rahmens des Betriebsverfassungsgesetzes liegen und die mit dem Inhalt der Arbeitsverhältnisse oder der betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltung des Betriebs in weitestem Sinne zu tun haben - vor allem in solchen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat Aufgaben (vgl. z.B. § 80 Abs. 1 BetrVG) und Beteiligungsrechte hat.
Inhalt von Betriebsvereinbarungen können demnach insbesondere sein:
Beispiele:
»Arbeitsverträge sowie die einvernehmliche Änderung von Arbeitsverträgen bedürfen der Schriftform« (= Abschlussnorm)
»Nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages, nach 15-jähriger Beschäftigungszeit …« (= Inhaltsnorm)
»Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats« (§ 102 Abs. 6 BetrVG; = Beendigungsnorm)
»Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder einer Ausgleichsquittung kann durch den Arbeitnehmer innerhalb einer Woche schriftlich und mündlich widerrufen werden« (= Beendigungsnorm)
»Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer noch nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt …« (= Beendigungsnorm)
Beispiele:
»Betriebsvereinbarung über die Einführung von "Gleitzeit"
»Betriebsvereinbarung über die Einführung von "Kurzarbeit«
»Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines Personalinformationssystems«
Beispiel:
»Betriebsvereinbarung über die Errichtung eines paritätischen Ausschusses nach § 28 Abs. 2 BetrVG zur Verwaltung der Werkmietwohnungen«
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Betriebsvereinbarung - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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