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Der Bewerbungsverfahrensanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz. Danach haben Beamte Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Er muss für seine Entscheidung dienstliche Beurteilungen zugrunde legen, die fehlerfrei sind.
Ein Gericht kann diesen jedoch nur eingeschränkt überprüfen. Die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat. Es kann außerdem nachprüfen, ob die Verwaltung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Schließlich kann das Gericht auch sachfremden Erwägungen nachgehen.
Mehr dazu unter „Beamtenrecht - Beförderung“