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Die sog. Brückenteilzeit bezeichnet den Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeit nach § 9a TzBfG.
Seit Januar 2019 gibt es in Betrieben mit mindestens 45 Beschäftigten die Möglichkeit, die Arbeitszeit vorübergehend zu verringern. Das gilt für alle Arbeitnehmer*innen, die mehr als sechs Monate beschäftigt sind. Arbeitgeber haben dem Wunsch auf befristete Teilzeit zuzustimmen, es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen. Der mögliche Zeitraum für eine solche Befristung ist mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.