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Was ist das?
In Unternehmen »mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern« hat der Betriebsrat im Falle von Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Bei der Ermittlung des Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen (so die auf § 99 BetrVG übertragbare Entscheidung des BAG v. 18.10.2011 - 1 AZR 335/10, NZA 2012, 221 zur Ermittlung des Schwellenwerts bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG).
Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers (z.?B. anlässlich einer Einstellung) in eine bestimmte Entgeltgruppe (Lohn- oder Gehaltsgruppe) einer im Betrieb geltenden Entgeltgruppenordnung/Vergütungsordnung (siehe Rn. 7; vgl. BAG v. 11.09.2013 - 7 ABR 29/12; 11.11.2008 - 1 ABR 68/07, NZA 2009, 450).
Maßgebend ist dabei die Tätigkeit/Arbeit, die der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausüben soll (übertragene Tätigkeit/Arbeit).
Umgruppierung ist die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine andere als die bisherige Entgeltgruppe.
Ihr liegt die Feststellung des Arbeitgebers zugrunde, dass die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit nicht oder nicht mehr der bisherigen Entgeltgruppe entspricht, sondern den Merkmalen einer anderen, höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe.
Anlässe für Umgruppierungen sind beispielsweise:
Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht,
die Vergütungsordnung (BAG v. 11.09.2013 - 7 ABR 29/12),
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Eingruppierung/Umgruppierung - Was ist das?
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Dort lesen Sie mehr zu:
- Was ist das?
- Vergütungsordnung/Entgeltgruppenordnung
- Tarifvertragliche Entgeltgruppen
- Außertarifliche Angestellte
- Bedeutung für die Betriebsratsarbeit
- Überblick: Betriebsratsrechte nach §§ 99 bis 101 BetrVG
- Pflicht zur Ein- und Umgruppierung
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