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Die Einigungsstelle ist ein »Organ der Betriebsverfassung«.
Sie hat die Aufgabe, »Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat« (§ 76 Abs. 1 BetrVG) - unter Ausschaltung des Arbeitskampfes (§ 74 Abs. 2 BetrVG; siehe Friedenspflicht) - durch Einbeziehung eines »neutralen« Schlichters (= Vorsitzender der Einigungsstelle) beizulegen, indem eine Regelung gefunden wird, die für beide Seiten tragbar ist (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG: »Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer«).
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die Möglichkeit, im Nichteinigungsfalle die Einigungsstelle anzurufen, bilden das »Rückgrat« der Betriebsratsarbeit. Ohne Mitbestimmung und Einigungsstelle wäre Betriebsratsarbeit nicht mehr als »kollektives Betteln« (in Anlehnung an eine zutreffende Formulierung des BAG zum gewerkschaftlichen Streikrecht: »Tarifverhandlungen ohne Streikrecht sind nicht mehr als kollektives Betteln« (BAG v. 10.06.1980 - 1 AZR 168/79, DB 1980, 1274; siehe auch Arbeitskampf Rn. 1ff.).
Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite überall dort tätig, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt und »ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt« (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG).
Es gibt einen Ausnahmefall: Einigen sich Unternehmer und Betriebsrat im Fall einer ? Betriebsänderung nach § 111 BetrVG nicht über einen Interessenausgleich, kann zwar die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 und 3 BetrVG), diese kann aber keine Entscheidung treffen (siehe Interessenausgleich).
Einigungsstellenverfahren sind in folgenden Fällen vorgesehen:
Schulung für Betriebsratsmitglieder (Streit über zeitliche Lage)
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (Streit über sachliche Vertretbarkeit der Freistellung)
Sprechstunde des Betriebsrats (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde)
Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats
Schulung für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über zeitliche Lage)
Sprechstunde der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde)
Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers
Soziale Angelegenheiten
Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung
Personalfragebogen, persönliche Angaben in Formulararbeitsverträgen, Beurteilungsgrundsätze
Auswahlrichtlinien
Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen
Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und Auswahl von Teilnehmern
Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
bei Nichteinigung über einen Interessenausgleich kann die Einigungsstelle zwar angerufen werden; sie kann aber die Aufstellung eines Interessenausgleichs nicht beschließen; kommt es - ggf. nach mehreren Sitzungen - zu keiner Einigung, erklärt der Einigungsstellenvorsitzende das Scheitern der Verhandlungen; erst dann kann das Unternehmen mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnen
Aufstellung eines Sozialplans
Fragen betr. Seebetriebsrat
Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sowie Erweiterung und Beschränkung ihrer Aufgaben
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Einigungsstelle - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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