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Ende 2011 waren etwa 2,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig und haben Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen (Quelle: Statistisches Bundesamt; Bundesfamilienministerium). Schätzungen zufolge wird die Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2050 auf 5,5 Millionen steigen.
Ende 2011 wurden zwei Drittel der Pflegebedürftigen zu Hause durch ambulante Dienste oder von ihren Angehörigen versorgt.
Für pflegende Angehörige, die berufstätig sind, entstehen bei einem Pflegefall in der Familie - je nach Grad der Pflegebedürftigkeit - erhebliche bis extreme Koordinierungsprobleme und Belastungen. Das gilt vor allem dann, wenn sie vollzeitbeschäftigt sind.
Mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern, wurde Ende 2011 von der schwarz-gelben Koalition (CDU/CSU/FDP) - ergänzend zum Pflegezeitgesetz (siehe hierzu Pflegezeit) - das »Gesetz über die Familienpflegezeit« (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2564) verabschiedet. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, durch (freiwillige) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeit für die Dauer von 24 Monaten auf wöchentlich (mindestens) 15 Stunden zu verringern, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Das Gesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Weil sich das FPfZG als wirkungslos - ja geradezu als gesetzgeberischer Flop - erwies (insbesondere, weil kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf (teilweise) Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Familienpflege [Familienpflegezeit] vorgesehen war; siehe Rn. 3), wurde es durch das von der Großen Koalition (CDU/CSU/SPD) verabschiedete »Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf« (FPfZG) vom 23.12.2014 (BGBl. I Nr. 64 S. 2462) mit Wirkung ab 01.01.2015 grundlegend verändert. U.a. sieht das neue FPfZG einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf teilweise Freistellung von der Arbeit vor.
Einer der »Geburtsfehler« des »schwarz-gelben« FPfZG vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2564) bestand darin, dass dem Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch auf (teilweise) Freistellung zum Zwecke der Familienpflege gewährt wurde. Vielmehr war Familienpflegezeit vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig, was den »Gebrauchswert« des sog. »Gesetzes« drastisch reduziert hat. Es war nicht mehr als
Man setzte darauf, dass die Unternehmer von selbst auf die Idee kommen, dass Familienpflegezeit eine tolle Sache für sie (und ihre Geschäftsbilanz) ist, weil sie sich durch familienfreundliche Maßnahmen als attraktive Arbeitgeber präsentieren können. Fehlzeiten und Kündigungen würden reduziert, die Motivation der Mitarbeiter erhöht, die Arbeitszufriedenheit verbessert, die Produktivität gesteigert und das betriebliche Erfahrungswissen bleibe erhalten (vgl. Broschüre Deutsche Seniorenliga e.V. (Hrsg.) - gefördert vom Bundesfamilienministerium - »Familienpflegezeit - eine Information für Beschäftigte«.
In den ersten zwölf Monaten nach Inkrafttreten des »schwarz-gelben« FPfZG am 01.12.2012 nahmen weniger als 200 Deutsche Familienpflegezeit in Anspruch (Quelle: Die Welt online vom 28.12.2012; http://www.welt.de/politik/deutschland/article112270668/Kaum-genutzt-Ministerin-Schroeders-Pflegezeit-floppt.html).
Aber auch das neue Familienpflegezeitgesetz steht in der Kritik: zwar wird in § 2 FPfZG ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit formuliert. Die Finanzierung der Freistellung zur Pflege von Angehörigen obliegt aber weiterhin letztlich dem Arbeitnehmer. Er bekommt auf Antrag ein - immerhin zinsloses - Darlehen, das nach Ende der Familienpflegezeit zurückzuzahlen ist. Der Arbeitgeber hat mit der Finanzierung nichts zu tun, was zu Recht als Abschied von der paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung »durch die Hintertür« gewertet wird (Kittner, AiB plus 4/11, S. 9).
Nachstehend ein Überblick zu einzelnen Bestimmungen des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) vom 23.12.2014 (BGBl. I Nr. 64 S. 2462).
Hinweis
Zum Unterschied zwischen Pflegezeit nach dem PflegeZG und Familienpflegezeit nach dem FPfZG:
Eine vollständige Arbeitsbefreiung ermöglicht also nur die Pflegezeit.
Mit der Einführung der Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden (§ 1 FPfZG).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Familienpflegezeit - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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