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Was ist das?
Rechtsgrundlage für den Bezug von Insolvenzgeld ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854 - Nr. 69) wurde das SGB III umfassend überarbeitet.
Nach § 165 SGB III haben Arbeitnehmer gegen die Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Vorliegen eines der nachstehend genannten »Insolvenzereignisse«, nämlich bei
für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (= Insolvenzgeldzeitraum) noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben (§ 165 Abs. 5 SGB III).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Insolvenzgeld - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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