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Alle zwei Jahre wählen Auszubildende und Beschäftigte unter 25 sowie Jugendliche unter 18 Jahren ihre Vertreter im Betrieb. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kümmert sich zum Beispiel darum, dass geltende Gesetze und Regelungen wie die Arbeitszeiten eingehalten werden, der Urlaub und die Vergütung stimmt und schlechte Ausbildungsbedingungen im Betrieb keine Chance haben. Und sie macht Druck für die unbefristete Übernahme nach Ausbildung und Studium. Wer solche Fragen nicht mit seinem Arbeitgeber alleine klären will, sollte deshalb die Chance nutzen und im Herbst zur Wahl gehen. Oder besser noch: sich gleich selbst zur Wahl stellen.
Die IG Metall Jugend hat die JAV-Wahl in diesem Jahr unter das Motto »Mitbestimmen. Mitentscheiden. Wählen gehen!« gestellt. Für die Wahl müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Kandidieren darf, wer am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das gilt auch, wenn die Ausbildung bereits beendet ist.
Kandidaten brauchen kein Mindestalter und müssen nicht seit einer bestimmten Zeit im Betrieb beschäftigt sein.
Wählen dürfen alle Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht volljährig und alle Azubis und dual Studierenden, die am Tag der Wahl noch keine 25 sind.
In der Regel finden die Wahlen in den Betrieben im Oktober und November statt. Der Wahltermin gilt auch für Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die noch keine zwei Jahre arbeiten. Nämlich dann, wenn sie am 1. Oktober bereits ein Jahr oder länger im Amt sind, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken oder die JAV mehrheitlich zurückgetreten ist.
Der Betriebsrat ist der direkte Ansprechpartner für die JAVen.
Auch die IG Metall steht fest an der Seite der JAVen. Mit Seminaren und Schulungen, mit Medien und Materialien sowie als persönliche Ansprechpartnerin bei allen Problemen und Fragen.
Damit sie ohne Angst vor Sanktionen dem Arbeitgeber die Stirn bieten können, ist die Arbeit der JAVen durch das Betriebsverfassungsgesetz geschützt. Zudem regelt das Gesetz, dass Beschäftigten keine Nachteile entstehen dürfen, wenn sie sich in der JAV engagieren.