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Kündigungsschutz
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Kündigungsschutz vor Erfüllung der Wartezeit und im Kleinbetrieb
Der Kündigungsschutz nach §§ 1 bis 12 KSchG gilt nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des...
Kategorie | K

Kleinbetrieb

Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus, steht der Arbeitnehmer in der Regel unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Den aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erklärten Beendigungswillen muss der Arbeitgeber gut begründen können. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und entscheidet über deren Wirksamkeit, wenn innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben worden ist.

Allerdings greifen die Regelungen des KSchG erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Arbeiten mehr als 10 Arbeitnehmer in einem Betrieb, können sie sich im Falle einer Kündigung auf die gesetzlichen Regelungen berufen, sofern sie die Wartezeit von 6 Monaten überschritten haben. Sind in einem Betrieb 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt besteht für die Mitarbeiter kein allgemeiner Kündigungsschutz. 

Eine Änderung des KSchG zum 01.01.2004 hatte zur Folge, dass ein zweigeteilter Kündigungsschutz in Kleinbetrieben besteht. Die Regelungen wurden dahin geändert, dass seit dem 01.01.2004 Neueingestellte für den Schwellenwert bis zu 10 Arbeitnehmern nicht angerechnet werden. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, genießen einen sog. Bestandsschutz. Solange in dem Betrieb mehr als 5 „Alt-Arbeitnehmer“ beschäftigt sind, können sich diese auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Kommen neue Kollegen hinzu, gilt für diese das KSchG erst, wenn der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern überschritten ist.

Zusammengefasst ergibt sich also folgende Aufteilung:

  • In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gilt das KSchG für alle.
  • In Betrieben mit 5 oder weniger Beschäftigten gilt das KSchG für niemanden.
  • In Betrieben mit mehr als 5 und weniger als 10 Beschäftigten gilt das KSchG für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begann.

Für die Feststellung der Zahl der Beschäftigten kommt es auf die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer an. Auszubildende, Praktikanten oder Volontäre zählen nicht dazu. Auch Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte aufgrund eines Werkvertrags werden in der Regel nicht angerechnet. Hingegen müssen leitende Angestellte bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Arbeitnehmer ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Std. werden komplett erfasst. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig mitgezählt, abhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:

  • bis zu 20 Std. pro Woche mit einem Wert von 0,50
  • bis zu 30 Std. pro Woche mit einem Wert von 0,75

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG nicht vor, können sich die betroffenen Beschäftigten in Kleinbetrieben im Falle einer ordentlichen Kündigung lediglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Hiernach hat der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen die sozialen Auswirkungen einer Kündigung beachtet werden, die bestimmte Personen (z.B. ältere Arbeitnehmer, Alleinerziehende) besonders hart treffen.