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Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG).
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
§ 40 Abs. 1 BetrVG begründet eine »Geldzahlungspflicht« des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Vorschrift erfasst sowohl die vom Betriebsrat als Organ als auch die vom einzelnen Betriebsratsmitglied im Rahmen der Betriebsratsarbeit verursachten Kosten.
Der Betriebsrat wird von der Rechtsprechung in Bezug auf die ihm nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG zustehenden Ansprüche als »partiell-vermögensfähig« angesehen (BAG v. 24.10.2001 - 7 ABR 20/00, AiB 2004, 569).
Vom Betriebsrat veranlasste Kosten entstehen beispielsweise durch die
Ebenso nach der zutreffenden Entscheidung des BAG v. 25.06.2014 - 7 ABR 70/12, wenn zwischen den Betriebsparteien ein konkreter Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstands besteht und der Betriebsrat zur Klärung einen Rechtsanwalt beauftragt.
Das heißt: Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit seiner rechtlichen Vertretung im Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor den Arbeitsgerichten oder in einem konkreten Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten, bedarf es keiner »näheren Vereinbarung« gem. § 80 Abs. 3 BetrVG mit dem Arbeitgeber (siehe Sachverständiger). Vielmehr hat der Arbeitgeber die Kosten unmittelbar nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn der Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung ordnungsgemäß gefasst wurde (siehe Betriebsratssitzung) und der Betriebsrat die Beauftragung für »erforderlich« i.S.d. § 40 Abs. 1 BetrVG halten durfte. Natürlich ist es auch in diesem Fall sinnvoll, wenn Betriebsrat und Rechtsanwalt vor Aufnahme der Beratungstätigkeit eine Honorarvereinbarung mit einer Festlegung des Stundensatzes (z.B. 250 Euro pro Stunde) treffen und vom Arbeitgeber eine »Deckungszusage« einholen (man vermeidet dadurch späteren Streit mit dem Arbeitgeber über die Höhe des Honorars).
Beachten:
Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss ist nach Ansicht des BAG nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts notwendig, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt (BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13). Fehle ein solcher Beschluss, könne zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel werde ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst.
Voraussetzung der Kostentragung durch den Arbeitgeber ist, dass der Betriebsrat von ihm veranlasste Kosten (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts) zum Zwecke der sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsaufgaben »für erforderlich halten durfte« und er einen ordnungsgemäßen Beschluss fasst (BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13).
Der Arbeitgeber hat auch Aufwendungen zu erstatten, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit enstanden sind (vgl. Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 40 Rn. 60ff.). Hierzu zählen beispielsweise
Sowohl der Betriebsrat als auch das einzelne Betriebsratsmitglied können Zahlung eines Vorschusses verlangen.
Geldbeträge, die vom Betriebsratsmitglied verauslagt worden sind, hat der Arbeitgeber nachträglich zu erstatten und - bei Zahlungsverzug - zu verzinsen.
Lehnt der Arbeitgeber eine Kostenübernahme ab, können der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied das Arbeitsgericht anrufen. Hierzu BAG v. 28.06.1995 - 7 ABR 55/94, AuR 1995, 419 = AiB 1995, 731: »Wenn die an einer Schulung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, beruht eine daraus resultierende Zahlungspflicht auf ihrer Amtstätigkeit. Das berechtigt sie, die Arbeitgeberin im Beschlussverfahren auf Freistellung in Anspruch zu nehmen.«
Ist der Betriebsrat eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten eingegangen (Beispiel: nach einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrats beauftragt der Betriebsratsvorsitzende einen Rechtsanwalt), hat er einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Verbindlichkeit.
Entsprechendes gilt, wenn das einzelne Betriebsratsmitglied eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten - etwa einem Seminarveranstalter - eingegangen ist.
Lehnt der Arbeitgeber eine Freistellung des Betriebsrats bzw. eines Betriebsratsmitglieds von eingegangenen Verbindlichkeiten ab (z.?B. weil er der Meinung ist, dass die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung oder die Beauftragung des Rechtsanwalts nicht erforderlich war), kann der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied beim Arbeitsgericht den Antrag stellen, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von der Verbindlichkeit freizustellen (vgl. z.?B. BAG v. 27.03.1979 - 6 ABR 15/77; 28.06.1995 - 7 ABR 55/94, AuR 1995, 419 = AiB 1995, 731 [Kosten einer Schulung]; BAG v. 13.05.1998 - 7 ABR 65/96, NZA 1998, 900 [Kosten eines Sachverständigen]; BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13; 19.03.2003 - 7 ABR 15/02, NZA 2003, 871 und 29.07.2009 - 7 ABR 95/07, NZA 2009, 1223 [Rechtsanwaltskosten]).
Zum Beispiel eines Antrages auf Freistellung von Schulungskosten und Erstattung von Fahrtkosten (aus BAG v. 04.06.2003 - 7 ABR 42/02, AiB 2005, 248) siehe Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Kosten der Betriebsratstätigkeit - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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