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Bei Bewerbungen ist die Frage nach der Schwangerschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Maßgeblich für die betriebliche Praxis ist zudem die Mutterschutzverordnung (MuSchArbV). Eine werdende Mutter sollte ihrem Arbeitgeber alsbald mitteilen, dass sie schwanger ist, damit Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden können (§ 5 MuSchG). Es besteht allerdings keine Informationspflicht für werdende Mütter.
Sobald der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, ist zwingend vorgeschrieben:
Das Mutterschutzrecht ist Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Es dient darüber hinaus aber auch weiteren Zielen und sichert Rechtsansprüche ab: Diskriminierungsverbot und Gleichstellung werdender Mütter, Schutz vor Entgelteinbußen oder Verlust des Arbeitsplatzes. Das Mutterschutzrecht regelt und umfasst Leistungen wie Entgeltfortzahlung und Mutterschaftsgeld. Werdende/stillende Mütter genießen Kündigungsschutz; nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf der Arbeitgeber kündigen.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung. Um ein konkretes Datum benennen zu können, geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich dieser Stichtag aus dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin abzüglich 280 Tage errechnet. Bei einer künstlichen Befruchtung mittels der sog. In-vitro-Fertilisation ist der Zeitpunkt des Embryonentransfers durch die Rechtsprechung anerkannt. Sollte dem Arbeitgeber eine bestehende Schwangerschaft nicht bekannt sein, muss ihm dieser Umstand innerhalb von 2 Wochen nach einer Kündigung mitgeteilt werden.