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Mutterschutz
Werdende oder stillende Mütter stehen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)....
Kategorie | M

Mutterschutz

Werdende oder stillende Mütter stehen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). In den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings- und Frühgeburten (vor der 37. Woche oder unter 2500g Geburtsgewicht) 12 Wochen nach der Geburt, besteht ein Beschäftigungsverbot für Mütter. Akkord-und Fließbandarbeit, aber auch Nachtarbeit und sonstige Belastungen sind untersagt. Das Mutterschutzgesetz enthält zahlreiche weitere Schutzvorschriften.

Bei Bewerbungen ist die Frage nach der Schwangerschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Maßgeblich für die betriebliche Praxis ist zudem die Mutterschutzverordnung (MuSchArbV). Eine werdende Mutter sollte ihrem Arbeitgeber alsbald mitteilen, dass sie schwanger ist, damit Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden können (§ 5 MuSchG). Es besteht allerdings keine Informationspflicht für werdende Mütter. 

Sobald der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, ist zwingend vorgeschrieben:

  • Unverzügliche Information an die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes.
  • Das MuSchG enthält wichtige Arbeitsschutz-Kernnormen, die zu beachten sind (Beschäftigungsverbote, Arbeitserleichterungen).
  • Die Arbeit von werdenden und stillenden Müttern sind schädigungsfrei zu gestalten: Eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung ist notwendig, anhand derer Ergebnisse werden Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Schwangeren ermittelt und umgesetzt.
  • Die Aufsichtsbehörde wird die Gefährdungsbeurteilung und ergriffene Maßnahmen gegebenenfalls prüfen, schriftlich oder vor Ort mit Betriebsbesichtigung.
  • Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Gestaltung des Arbeitsplatzes bis hin zu Versetzungen haben Vorrang vor Beschäftigungsverboten. Die Schwangerschaft ist keine Krankheit und Teilhabe am Arbeitsleben verbessert die Chancengleichheit.
  • Mutterschutzfristen, die generellen gesetzlichen Beschäftigungsverbote, gelten 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung.
  • Eine wesentliche Vorbedingung für guten Mutterschutz ist erfüllt, wenn die Arbeitsschutzorganisation mit verbindlichen Strukturen und regelmäßigen (ganzheitlichen) Gefährdungsbeurteilungen auf der Höhe der Zeit ist. Im Übrigen profitieren auch andere Beschäftigte davon. Eine gute, vorausschauende Mutterschutzpraxis ist ein Präventionstreiber und sollte regelmäßig Thema im betrieblichen Arbeitsschutzausschuss sein.


Das Mutterschutzrecht ist Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Es dient darüber hinaus aber auch weiteren Zielen und sichert Rechtsansprüche ab: Diskriminierungsverbot und Gleichstellung werdender Mütter, Schutz vor Entgelteinbußen oder Verlust des Arbeitsplatzes. Das Mutterschutzrecht regelt und umfasst Leistungen wie Entgeltfortzahlung und Mutterschaftsgeld. Werdende/stillende Mütter genießen Kündigungsschutz; nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf der Arbeitgeber kündigen.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung. Um ein konkretes Datum benennen zu können, geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich dieser Stichtag aus dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin abzüglich 280 Tage errechnet. Bei einer künstlichen Befruchtung mittels der sog. In-vitro-Fertilisation ist der Zeitpunkt des Embryonentransfers durch die Rechtsprechung anerkannt. Sollte dem Arbeitgeber eine bestehende Schwangerschaft nicht bekannt sein, muss ihm dieser Umstand innerhalb von 2 Wochen nach einer Kündigung mitgeteilt werden.