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Nichtraucherschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Mitarbeitern eine möglichst rauchfreie Umgebung während der...
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Nichtraucherschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Mitarbeitern eine möglichst rauchfreie Umgebung während der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften. Im Einzelfall kann eine Missachtung dieser Verpflichtung dazu führen, dass durch Tabakrauch betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht einklagen können.

Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber als Dienstberechtigter u.a. Räume so einzurichten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt ist. Diese Verpflichtung betrifft auch die Beschaffenheit der Atemluft in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen, wenn dort geraucht wird.

Wie diese Pflicht des Arbeitgebers aussehen kann, wird durch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung weiter konkretisiert. Hier ist geregelt, dass Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Der Gesetzgeber hatte hierbei auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung frei, welche Maßnahmen erforderlich sind um den Schutz des Arbeitnehmers vor Tabakrauch zu gewährleisten. Durch weitere gesetzliche Verbote wird diese unternehmerische Betätigungsfreiheit jedoch beschränkt. In den unterschiedlichen Nichtraucherschutzgesetzen der einzelnen Länder ist beispielsweise geregelt, dass das Rauchen in öffentlichen Gebäuden wie z.B. in Krankenhäusern grundsätzlich verboten ist. Dies schließt auch Sozialräume wie Kantinen, Bereitschafts- und Liegeräume sowie Flure und Treppenhäuser mit ein.

Um die Belange der Beschäftigten in den verschiedensten Betrieben zu berücksichtigen, sollten zusätzlich Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Sie dienen dazu, den unterschiedlichen Interessen von Nichtrauchern und Rauchern gerecht zu werden. Hierzu klären sie im Detail Maßnahmen zur Beschränkung von Rauchgewohnheiten. Diese Regelungen betreffen umfassende Rauchverbote mit der möglichen Einrichtung von gesonderten Raucherzonen, die Nichtbezahlung von Raucherpausen bis hin zu Kostenersatz für Reinigung. Jedoch erstreckt sich die Regelungskompetenz nicht auf die private Lebensführung der Raucher.

Unter Umständen können die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Rauchpausen nachgearbeitet werden müssen. Hierzu kann der Arbeitgeber die Beschäftigten verpflichten, die anfallenden Pausenzeiten zu dokumentieren und bei einem Zeiterfassungssystem „auszustempeln“. Zu beachten ist, dass bei wiederholter Missachtung dieser Anweisung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Dauer die Beschäftigten ihre gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebene Pausen machen dürfen. Während der Pausen ist den Beschäftigten das Rauchen grundsätzlich nicht verwehrt.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung der Zeit fürs Rauchen besteht nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass einer Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung, wie z.B. der Gang zur Toilette.

Jens Pfanne - DGB Rechtsschutz GmbH - Frankfurt am Main