Im Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Die bisherige Rechtsprechung wurde damit in einem neuen Unterkapitel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dem Behandlungsvertrag, zusammengefasst und konkretisiert und zugleich die Patientenrechte im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) ergänzt und erweitert. Zusätzliche Rechte für Patienten sind in diesem Gesetz aber nicht enthalten.
Mit dem Behandlungsvertrag im § 630 a BGB werden vorrangig die Rechte und Pflichten der Behandelnden – also Ärzte und Therapeuten in der ambulanten und stationären Versorgung – geregelt. Darin wird festgelegt, in welchen Verdachtsfällen auf einen Behandlungsfehler der Patient beweisen muss, dass dieser Fehler tatsächlich Ursache für eine gesundheitliche Schädigung war. Die Krankenkassen unterstützen ihre Versicherten seit der GKV-Gesundheitsreform 2000 in solchen Verdachtsfällen mit einem professionellen Behandlungsfehlermanagement.
Im Patientenrechtegesetz sind außerdem Vorgaben für die Qualitätssicherung in Krankenhäusern und für die Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die Krankenkassen enthalten.
Das gilt für die Versicherten im Einzelnen:
- Mit dem Behandlungsvertrag (§ 630 a BGB), verpflichtet sich der Patient, die vereinbarte Behandlung zu bezahlen, sofern nicht die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Er erhält vom Arzt oder Therapeuten eine Heilbehandlung, für die es aber keine Zusicherung auf Erfolg gibt.
- Patienten müssen zu Beginn der Behandlung über Diagnose und Therapie vom Behandelnden verständlich informiert werden (§ 630 c BGB). Auf Nachfrage haben sie das Recht, über einen eventuellen Behandlungsfehler aufgeklärt zu werden, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Der Patient hat zudem das Recht, von seinem Behandelnden über die Kosten der Behandlung informiert zu werden, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird, etwa Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).
- Patienten müssen vor einem operativen Eingriff über die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten aufgeklärt werden. Gibt es Behandlungsalternativen, muss der Arzt auch darüber informieren. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient genug Zeit hat, die Vor- und Nachteile des Eingriffs abzuwägen. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich hierauf verzichtet hat.
- Der Patient muss vor einem operativen Eingriff seine Einwilligung schriftlich erklären. Ausnahmen sind unaufschiebbare Maßnahmen.
- Der Patient darf jederzeit sofort Einsicht in seine vollständige Patientenakte und auch Abschriften von der Akte verlangen. Die Kosten hierfür muss der Patient übernehmen.
- Im Falle eines Behandlungsfehlers ist der Patient verpflichtet, nicht nur den Behandlungsfehler selbst nachzuweisen, sondern auch, dass der Behandlungsfehler direkt verantwortlich für einen geltend gemachten Schaden ist. Das Patientenrechtegesetz sieht eine Beweislasterleichterung lediglich für grobe Behandlungsfehler vor. Gleiches gilt auch, wenn die Aufklärung des Patienten nicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist, keine schriftliche Einwilligung des Patienten vorlag oder der Eingriff nicht ordnungsgemäß in der Patientenakte dokumentiert wurde.
- Leistungsanträge von Versicherten müssen von deren Kasse innerhalb von 3 Wochen bearbeitet werden. Kann die Kasse nicht rechtzeitig entscheiden, muss sie dies dem Versicherten unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen. Wird der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) gutachterlich tätig, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Bei Gutachten zur zahnärztlichen Versorgung gilt eine 6-Wochen-Frist. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt ein Leistungsantrag als genehmigt. Der Versicherte darf dann die beantragte Leistung selbst beschaffen und die Kasse ist zur Kostenübernahme verpflichtet (§ 13 a SGB V).