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In dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind die Mindestregelungen für Ruhepausen festgeschrieben. Ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden am Tag stehen jeder/m Beschäftigten mindestens 30 Minuten Pause zu. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, ist die Tätigkeit für 45 Minuten zu unterbrechen. Über die Lage und die Dauer von Pausen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dies betrifft auch die Frage, ob die Arbeitszeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Schichten geleistet werden, die durch größere Zeiträume unterbrochen sind.
Die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden und müssen innerhalb der Arbeitszeit liegen. Arbeitnehmer*innen sind während dieser Zeit von allen Verpflichtungen freigestellt. Sie können über die Pause frei verfügen und an einem selbst gewählten Ort verbringen. Da Pausen nicht zur Arbeitszeit gehören, werden sie in der Regel auch nicht bezahlt.
Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsunterbrechung von weniger als 15 Minuten am Stück gewährt, gilt dies nicht als Pause und muss vergütet werden. In Produktionsbetrieben werden oft Frühstücks- und Mittagspausen eingelegt.
Für Kurzpausen gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Diese stehen unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und können nur nach ausdrücklicher Genehmigung genommen werden. Ausnahmen bilden die Erholungszeiten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes etwa bei hoher Lärmbelastung oder ununterbrochener Bildschirmarbeit zu gewähren sind. Dabei darf es sich nicht um eine Mischtätigkeit handeln, die dem Arbeitnehmer die wechselnde Tätigkeit zwischen Bildschirmtätigkeit und sonstiger Arbeit möglich macht. Die Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit während dieser Erholungszeit ist zulässig.
Einige Tarifverträge enthalten Regelungen für zusätzliche Pausen. Die bekannteste ist die »Steinkühlerpause« von fünf Minuten pro Stunde sowie weitere drei Minuten für den Gang zur Toilette für Fließbandarbeiter. Im normalen Büroalltag wird häufig nur eine Mittagspause gemacht. Wenn sich Arbeitnehmer während der Pause zur Verfügung halten müssen, dient dies nicht der Erholung und kann nicht auf die Pausenzeiten angerechnet werden. Der Gang zur Toilette gehört nicht zur Pause sondern zu den vom Arbeitgeber zu duldenden kurzzeitigen Arbeitsunterbrechungen.
Jens Pfanne - DGB Rechtsschutz GmbH - Frankfurt am Main