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Personenbedingte Kündigung

 

Was ist das?

 

Von einer personenbedingten Kündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber mit der Begründung kündigt, dass der Arbeitnehmer nicht (mehr) die Fähigkeit und die Eignung besitzt, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.

 

Beispiele:

  • Fehlende Eignung für die vereinbarte Leistung,
  • Verlust der Arbeitserlaubnis (bei ausländischen Arbeitnehmern) oder des Führerscheins (bei Berufskraftfahrern) oder der Fluglizenz (bei Berufspiloten),
  • längere Strafhaft,
  • krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

 

Die personenbedingte Kündigung ist abzugrenzen von der betriebsbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung.

 

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine ihm gegenüber ausgesprochene personenbedingte Kündigung

  • sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG) oder
  • aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist,

 

muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG).

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Personenbedingte Kündigung - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


Dort lesen Sie mehr zu:

 

-      Was ist das?

-      Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

-      Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG

-      Darlegungs- und Beweislast

-      Krankheitsbedingte Kündigung

-      Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (»Ultima-Ratio-Prinzip«)

-      Pflicht zur Beschäftigung eines leistungsgeminderten Arbeitnehmers auf einem anderen

       »freien« oder ggf. »frei zu machenden« Arbeitsplatz

-      Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX n.F.

       (früher § 84 Abs. 2 SGB IX)

-      Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

-      Bedeutung für die Beschäftigten

-      Meldepflichten nach SGB III

-      Arbeitshilfen