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Immer wieder kommt es vor, dass Betriebe Arbeitnehmer erst testen wollen, bevor man sie fest einstellt. Das geschieht über Auswahlverfahren oder sogenannte Assessment-Center. Ebenso gibt es Fälle, in denen Arbeitgeber Bewerber auffordern, vor einer Einstellung kurzzeitig zur Probe zu arbeiten. Das Gesetz sieht diese Art des Probearbeitsverhältnisses nicht vor.
Ein Probearbeitsverhältnis darf man nicht mit der Probezeit verwechseln. Die Probezeit ist die Zeit, die bis zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes abgelaufen sein muss. Danach beginnt der Kündigungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten. Zuvor kann der Arbeitgeber tatsächlich ohne einen besonderen Grund mit eine Frist von zwei Wochen kündigen.
Die Länge der Probezeit können die Parteien grundsätzlich individuell vereinbaren. Üblich sind drei Monate. Danach gilt die volle gesetzliche Kündigungsfrist. Diese hat mit der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes aber nichts zu tun. Der Kündigungsschutz greift für Beschäftigte, die in einem Betrieb länger als sechs Monate tätig waren, in dem mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Arbeitgeber, die vor der eigentlichen Einstellung ein Probearbeitsverhältnis verabreden, wollen in möglichst kurzer Zeit einen Bewerber in der natürlichen Arbeitsumgebung begutachten. Aber auch testen, wie künftige Abteilungskollegen auf den potenziellen Stellenbesetzer reagieren. Diese Art der Probearbeit wird also dann geleistet, wenn es für eine Stelle noch mehrere Bewerber gibt, unter denen man auswählen will. Dieser Schnuppertag hat für den Arbeitgeber aber keinen anderen Nutzen, als einen ersten Eindruck vom Bewerber zu erhalten. Darum gibt es für eine solche Arbeitsprobe meist keine Bezahlung und die kann auch nicht verlangt werden.
Etwas anderes gilt, wenn das Probearbeitsverhältnis offenbar nur ein Vorwand ist, kostenlose Arbeitsleistungen zu erhalten. Anzeichen für eine Entgeltpflicht können sein, wenn entweder kein weiterer Bewerber vorhanden ist oder unverhältnismäßig viele für ein und dieselbe Stelle zur Probe arbeiten.
Die Probearbeit sollte nicht länger als einen Tag dauern. Maßgeblich wird aber der Einzelfall bleiben. Auf keinen Fall sollten sich Arbeitnehmer darauf einlassen, mehrere Wochen ohne Bezahlung zur Probe tätig zu sein.
Unter Umständen kann bei mehrwöchiger Probearbeit sogar ein Beschäftigungsverhältnis entstanden sein. Dieses endet dann erst, wenn der Arbeitgeber schriftlich mit einer zweiwöchigen Frist kündigt.