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Unter Rehabilitation versteht man alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Einfluss behindernder und benachteiligender Umstände zu verringern und die behinderten bzw. benachteiligten Menschen zu befähigen, soziale Integration zu erreichen.
In Deutschland regelt das am 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die Teilhabe ist hierbei der übergeordnete Begriff, der sich u. a. in Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Frühförderung behinderter Kinder), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Berufsvorbereitung) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. heilpädagogische Förderung) untergliedert. Nach dem SGB IX ist Rehabilitation u. a. darauf gerichtet, Behinderungen abzuwenden oder zu beseitigen und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Wichtige Kriterien dabei sind die Selbstbestimmung der behinderten Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Für Rehabilitationsmaßnahmen sind folgende Grundsätze charakteristisch: Individualität, Komplexität, Interdisziplinarität und Zielgerichtetheit (bezogen auf die Folgen der Krankheit). In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen u. a. für medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Mit der Pflegereform 2008 wurde insbesondere die Rehabilitation im Bereich der Pflege gestärkt. Dabei wurden z. B. finanzielle Anreize gesetzt, um Anstrengungen von Pflegeeinrichtungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation zu fördern.