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Arbeitnehmer dürfen - von Ausnahmen abgesehen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG).
Das Verbot beruht auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung: »Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt«.
Sonderregelungen gelten für Schichtbetriebe sowie Kraftfahrer und Beifahrer (§ 9 Abs. 2, 3 ArbZG).
In §§ 10 bis 13 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn und Feiertagen vorgesehen.
Das ArbZG lässt in den in § 10 ArbZG aufgeführten Fallgestaltungen Sonn- und Feiertagsarbeit zu, ohne dass eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden muss (»Ausnahme kraft Gesetzes«); beispielsweise
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Sonn- und Feiertagsarbeit – Überblick.
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