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Sozialstaatsprinzip
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Sozialstaatsprinzip

Das Grundgesetz stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist. Es gibt keinen einklagbarbaren Anspruch. Über die Ausgestaltung des Sozialstaates entscheiden die handelnden Personen in Regierung und Politik, die es letztlich auch in der Gesetzgebung umsetzen. Durch das Sozialstaatsprinzip sollen vor allem auch sozial schwächere Menschen geschützt werden und damit einen Mindestanspruch auf Freiheit erhalten.
 
Durch das Sozialstaatsprinzip garantiert das Grundgesetz die Teilhabe aller Menschen am Leben in der Gesellschaft, die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung unabhängig vom eigenen Einkommen, die Daseinsvorsorge und die Chancengleichheit im öffentlichen Leben.
 
Das Sozialstaatsprinzip beruht damit auf drei Säulen, nämlich dem Versicherungsprinzip, dem Versorgungsprinzip und dem Fürsorgeprinzip. Neuerer Rechtsgedanke für Letzteres ist die dabei inzwischen dieTeilhabe, also der Mensch als selbstbestimmendes Subjekt im sozialen Kontext.