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Arbeitgeber, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind oder aus diesem austreten, tun dies oft, weil sie sich von der Bindung an den Tarifvertrag lösen wollen. Dieser wirkt in einem Arbeitsvertrag nur dann, wenn beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mitglied in ihren Organisationen sind. Im Handwerk sind in der Regel die Innungen als Arbeitgeberverband die Verhandlungspartner der Gewerkschaften.
Tritt der Chef aus dem Arbeitgeberverband aus, so gelten die Tarifverträge für Gewerkschaftsmitglieder bis zum Ende der Laufzeit zwingend weiter. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als wäre er noch Mitglied des Arbeitgeberverbands. Während der sogenannten Zeit der Fortgeltung dürfen die Arbeitsbedingungen deshalb nicht zum Nachteil der Gewerkschaftsmitglieder abgeändert werden.
Die Fortgeltung gilt auch für einen Beschäftigten, der neu eingestellt oder Mitglied der Gewerkschaft wird, und zwar vor Ende des Tarifvertrags.
Erst nach Ablauf des Tarifvertrags darf dieser durch einen neuen, in diesem Fall auch durch einen Arbeitsvertrag, ersetzt werden. Kommen diese nicht zustande, so gelten die alten Verträge auch über das Ende ihrer Laufzeit hinaus per Nachwirkung weiter. Der Verbandsaustritt bringt dem Arbeitgeber gegebenenfalls auf Jahre nicht die erwünschte Tariffreiheit. Neue Tarifverträge und -änderungen, die die Gewerkschaft nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband vereinbart hat, gelten für die ausgetretene Firma allerdings nicht mehr. Darum nehmen Beschäftigte auch nicht mehr an den Tarifverbesserungen teil.
Eine oft gestellte Frage bei Verbandsaustritt: »Müssen Beschäftigte einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, wenn der Arbeitgeber das verlangt?« Hier gilt: Keine Unterschrift zwischen Tür und Angel. Niemand muss einfach so schlechtere Arbeitsbedingungen akzeptieren. Erst recht nicht unter Zeitdruck.
In den meisten Fällen versuchen Arbeitgeber, Änderungsverträge zu vereinbaren, in denen Arbeitnehmer unter schlechteren Bedingungen, beispielsweise eine unentgeltliche längere Wochenarbeitszeit, weiterarbeiten können.
Deshalb Vorsicht bei der Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag oder Vertragszusätze: Eine einzelvertragliche Abmachung mit dem Arbeitgeber beendet möglicherweise Ansprüche aus dem nachwirkenden Tarifvertrag.
Behauptet der Chef, dass Beschäftigten gekündigt werden könne, wenn sie den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben, ist das falsch.