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Erholung muss sein. Darum gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, Urlaub zu gewähren. Er darf den Urlaub nicht nach eigenem Ermessen festlegen. Den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers kann er nur verweigern, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Hier liegt oft das Problem, denn viele Beschäftigte wollen im Sommer und in den Schulferien Urlaub nehmen. In vielen Betrieben gibt es sogenannte Urlaubslisten. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan beim Vorgesetzten ein, wird er diesen in der Regel gewähren. In einigen Tarifverträgen der IG Metall ist der Urlaubsplan für Arbeitgeber sogar bindend. Der Arbeitgeber kann auch Betriebsferien festlegen, in denen dann alle Beschäftigten Urlaub nehmen müssen. Wer sich ohne Zustimmung seines Vorgesetzten selbst beurlaubt, riskiert die Kündigung. Ist der Urlaub aber genehmigt, kann er vom Chef nicht widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen, erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Ob Betriebsferien oder Urlaubspläne: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.
Erkrankt ein Beschäftigter im Urlaub, muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Auch muss man die Aufenthaltsadresse im Ausland mitteilen und wie lange man voraussichtlich krank sein wird. Das Attest muss spätestens am vierten Tag in der Personalabteilung vorliegen. Es empfiehlt sich, das Attest vorab per Fax oder E-Mail dem Arbeitgeber zukommen zu lassen und dann per Post nachzuschicken. Wer im Urlaub erkrankt, muss dies sofort dem Arbeitgeber melden und ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Ein Attest aus dem Ausland muss der Arbeitgeber nur anerkennen, wenn es unter den Ländern ein Sozialversicherungsabkommen gibt und die dortige staatliche Krankenkasse das Attest schriftlich bestätigt oder es von einem zugelassenen Kassenarzt ausgestellt ist. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss der Chef keine Entgeltfortzahlung leisten. Das Attest muss zudem erkennen lassen, dass der Arzt neben der Dauer ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur die Krankheit bescheinigt.
Die aufgrund der Erkrankung nicht anzurechnenden Urlaubstage sind dem Arbeitnehmer nachzugewähren. Der verpasste Urlaub schließt sich aber nicht automatisch an das Ende der Krankheit an. Er muss vom Arbeitgeber erneut genehmigt werden.