Arbeitsrecht
Sozialrecht
Verwaltungsrecht
Verfahrensrecht
Steuerrecht für Arbeitnehmer
Kontakt
Aktuelles
Wir
Recht
Ratgeber
Für
betriebsraete
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und während der Dauer einer hierauf beruhenden medizinischen Rehabilitation leisten die Unfallversicherungsträger nach § 45 SGB VII Verletztengeld. Es wird von dem Tag an geleistet, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist. Wegen der vorrangigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld, grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche - jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung. Das Verletztengeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt.
Auch Schülerinnen und Schüler sowie Studierende erhalten Verletztengeld, wenn sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind.
Ebenso können berufstätige Eltern für eine begrenzte Zeit Kinderpflege-Verletztengeld erhalten. Hierzu ist Voraussetzung, dass es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verletzten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Arbeit fernzubleiben und eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.
Das Verletztengeld nach § 45 SGB VII gleicht das ausfallende Einkommen aus und stellt den Lebensunterhalt der Verletzten und ihrer Angehörigen sicher. Es ist höher als das Krankengeld nach § 44 SGB V. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts (normalerweise 1/450 des Jahresbruttoentgelts), darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine besondere Regelung sieht das Gesetz in§ 47 Abs. 5 SGB VII für Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten vor.
Bei Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erhält der Verletzte kein Verletzengeld mehr, sondern Übergangsgeld. Die Zahlung des Verletztengelds endet im Regelfall mit der Zahlung von Unfallrente.