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Was ist das?
In Unternehmen »mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern« hat der Betriebsrat im Falle von Versetzungen nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in Form des Zustimmungsverweigerungsrechts.
Bei der Ermittlung des Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen (so die auf § 99 BetrVG übertragbare Entscheidung des BAG v. 18.10.2011 - 1 AZR 335/10, NZA 2012, 221 zur Ermittlung des Schwellenwerts bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG).
Eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die »Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs«,
oder (!)
Eine »Versetzung, die unterhalb dieser Maßgaben bleibt, wird als »Umsetzung« bezeichnet (vgl. Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 99 Rn. 153, 160).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Versetzung - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
Dort lesen Sie mehr zu:
- Was ist das?
- Bedeutung für die Betriebsratsarbeit
- Überblick: Betriebsratsrechte nach §§ 99 - 101 BetrVG
- Unterrichtung des Betriebsrats
- Zustimmungsverweigerungsrecht - Zustimmungsverweigerungsgründe
- Form und Frist der Zustimmungsverweigerung
- Beschluss des Betriebsrats
- Vorgehen des Betriebsrats
- Zustimmungsersetzungsverfahren
- Vorläufige Versetzung
- Verfahren zur Durchsetzung der Mitbestimmung; Zwangsgeld
- Allgemeiner Unterlassungsanspruch
- Versetzung in besonderen Fällen
- Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer
- Bedeutung für die Beschäftigten
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